Gesamtschuldner: Unterschied zwischen den Versionen

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Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger nach {{BGB 421}} die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
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Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist ([[Gesamtschuldner]]), so kann der Gläubiger nach {{BGB 421}} die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.<noinclude>
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* {{VG München M 7 K 99.4131}} - Betrieb eines [[Kraftfahrzeug]]s - [[Gesamtschuldner]]
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* {{VG Würzburg W 5 K 93/912}} - [[Freistaat Bayern]] als [[Gesamtschuldner]]<ref>Quelle: {{ISBN 9783406577253}} Rdnr. 144, S. 86 unten</ref>
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
* [[Kostenersatz (Feuerwehr)]]
 
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Aktuelle Version vom 15. Mai 2020, 06:16 Uhr

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger nach BGB § 421 die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

Gesamtschuldnerische Haftung des verfassungsmäßig berufenen Vertreters

Zwar haftet die juristische Person nach BGB § 31 für Schäden, die ihr verfassungsmäßig berufener Vertreter in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen einem Dritten zufügt. Dieser Grundsatz schließt indessen eine daneben bestehende gesamtschuldnerische Haftung des Vertreters nicht aus, "wenn er persönlich den Schaden durch eine unerlaubte Handlung herbeigeführt hat<ref>Senatsurteile BGHZ 109, 297, 302; vom 14. Mai 1974 - VI ZR 8/73 - NJW 1974, 1371, 1372; vom 29. September 1987 - VI ZR 300/86 - NJW 1988, 1782 und vom 11. Juli 1995 - VI ZR 409/94 - VersR 1995, 1205; vgl. auch BGHZ 56, 73, 77 sowie BGH, Urteil vom 25. Januar 1984 - VIII ZR 227/82 - NJW 1984, 2284, 2285</ref>."<ref>BGH, Urteil vom 12.03.1996 - VI ZR 90/95 = NJW 1996, 1535Abs. 9</ref>

Allein aus der Organstellung ergibt sich allerdings "keine Garantenpflicht gegenüber außenstehenden Dritten, eine Schädigung ihres Vermögens zu verhindern."<ref>BGH, Urteil vom 10.07.2012 - VI ZR 341/10 = BGHZ 194, 26 Amtlicher Leitsatz</ref>

BGB § 31a sieht im Innenverhältnis <ref>Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005 § 31a Rn. 4</ref> eine Haftungsbeschränkung bei ehrenamtlichem Engagement vor.

Normen

Publikationen

  • Wilfried Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern: Ein Leitfaden für die Praxis, Verlag C.H. Beck, 2. Aufl. 27. Mai 2008, ISBN 9783406577253 Rdnr. 144

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

<references />