Haftung des Vereins für Organe: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Verein ist nach {{BGB 31}} für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.<noinclude>
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Der Verein ist nach {{BGB 31}} für den Schaden verantwortlich, den der [[Vorstand des Vereins|Vorstand]], ein Mitglied des [[Vorstandsmitglied|Vorstands]] oder ein anderer [[Besondere Vertreter|verfassungsmäßig berufener Vertreter]] durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.<noinclude>
  
 
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Version vom 13. Mai 2020, 16:29 Uhr

Der Verein ist nach BGB § 31 für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

Normen

Rechtsprechung

  • BGH, Urteil vom 12.07.1977 - VI ZR 159/75 = NJW 1977, 2259: Zur Haftung einer Berliner Großbank für die Veruntreuung von ihr zur Anlage ausgehändigten Geldern durch den Leiter einer Zweigstelle.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
    • BGB § 30 ist auch dann anwendbar, "wenn "durch die allgemeine Betriebs­regelung und Handhabung wesensmäßige Funktionen der Beklagten zur selbständigen, eigenverantwortlichen Er­füllung zugewiesen" worden wären. Das entspricht dem Sinn der §§ 30, 31 BGB, die dem Verkehrsschutz dienen sollen. Entscheidend ist deshalb, ob der "Berufene" für einen Geschäftskreis bestellt ist , der eine dem Vorstand ähnliche Selbständigkeit bzw. Verantwortlich­keit verlangt<ref>vgl. RGRK BGB 12. Aufl. § 31 Rdn. 3</ref>. Am Verkehrsschutz im Außenverhältnis, nicht am internen "Rang" des Berufenen bemessen sich sonach die Voraussetzungen für §§ 30, 31 BGB<ref>RGZ 157, 228, 236 m.Nachw.</ref>; der "besondere Vertreter" kann durchaus im Innenverhält­nis weisungsabhängig sein, sofern nur sein Aufgabenkreis nach außen sich als für das Unternehmen "repräsentativ" qualifiziert<ref>so schon RGZ 94, 318, 320; RG JW 1917, 285; 1930 , 2927, 2929 mit Anm. Hoeniger</ref>. Weder Beschränkungen seiner Vertretungsmacht durch Gesamtvertretung noch bloße auf das Innenverhältnis bezogene Handlungsvoll­macht stehen seiner Einordnung nach §§ 30, 31 BGB im Wege<ref>RGZ 117, 61; 64, 134; 375, 377; RG JW 1917, 593, 594; 1930, 2927, 2930; Senatsurteil vom 3. Februar 1970 - VI ZR 245/67 - WM 1970, 633</ref>."<ref>BGH, Urteil vom 12.07.1977 - VI ZR 159/75 = NJW 1977, 2259 Seite 8 f.</ref>

Fußnoten

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