Auskunftspflicht des Vereinsvorstands: Unterschied zwischen den Versionen

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Den Mitglieder und der Mitgliederversammlung steht gegen den Vorstand ein Auskunftsrecht nach {{BGB 27}} Abs. 3, {{BGB 666}} über alle wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Vereins zu.  Dieses Informationsrecht findet seine Grenze nur in einem (vorrangigen) berechtigten Geheimhaltungsinteresse zur Abwehr einer zu besorgenden Gefahr (entsprechend § 51 a Abs. 2 GmbHG)."<ref>{{ISBN 9783406725005}} § 27 Rn. 6; vgl. {{BGH II ZR 125/02}} Amtliche Leitsätze 1 und 2</ref><noinclude>
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* {{BGB 27}} Abs. 3: Auf die [[Geschäftsführung des Vorstands]] finden die für den [[Auftrag]] geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung. Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.
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* {{BGB 666}} [[Auskunftspflicht|Auskunfts]]- und [[Rechenschaftspflicht]]
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* {{BGH II ZR 125/02}}
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* {{BGH II ZR 125/02}}:"Landesverbänden steht gegen den Vorstand ihres Dachverbandes auf dessen Verbandsversammlung ein Auskunftsrecht nach §§ 27 Abs. 3, 666 BGB über alle wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Dachverbandes zu. Einem solchen vereinsrechtlichen Informationsrecht der Mitglieder unterliegen grundsätzlich auch die Angelegenheiten einer vom Dachverband zur Auslagerung seines wirtschaftlichen Betriebes als GmbH gegründeten und betriebenen Tochtergesellschaft, soweit sie auch für den Dachverband objektiv von erheblicher wirtschaftlicher oder rechtlicher Bedeutung sind. Dieses Informationsrecht findet seine Grenze nur in einem (vorrangigen) berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Dachverbandes zur Abwehr einer zu besorgenden Gefahr für ihn selbst oder die Tochtergesellschaft mbH (entsprechend § 51 a Abs. 2 GmbHG)."<ref>Amtliche Leitsätze 1 und 2</ref>
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==Siehe auch==
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Aktuelle Version vom 12. Mai 2020, 13:39 Uhr

Den Mitglieder und der Mitgliederversammlung steht gegen den Vorstand ein Auskunftsrecht nach BGB § 27 Abs. 3, BGB § 666 über alle wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Vereins zu. Dieses Informationsrecht findet seine Grenze nur in einem (vorrangigen) berechtigten Geheimhaltungsinteresse zur Abwehr einer zu besorgenden Gefahr (entsprechend § 51 a Abs. 2 GmbHG)."<ref>Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005 § 27 Rn. 6; vgl. BGH, Urteil vom 11.11.2002 - II ZR 125/02 = NJW-RR 2003, 830 Amtliche Leitsätze 1 und 2</ref>

Normen

Rechtsprechung

  • BGH, Urteil vom 11.11.2002 - II ZR 125/02 = NJW-RR 2003, 830:"Landesverbänden steht gegen den Vorstand ihres Dachverbandes auf dessen Verbandsversammlung ein Auskunftsrecht nach §§ 27 Abs. 3, 666 BGB über alle wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Dachverbandes zu. Einem solchen vereinsrechtlichen Informationsrecht der Mitglieder unterliegen grundsätzlich auch die Angelegenheiten einer vom Dachverband zur Auslagerung seines wirtschaftlichen Betriebes als GmbH gegründeten und betriebenen Tochtergesellschaft, soweit sie auch für den Dachverband objektiv von erheblicher wirtschaftlicher oder rechtlicher Bedeutung sind. Dieses Informationsrecht findet seine Grenze nur in einem (vorrangigen) berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Dachverbandes zur Abwehr einer zu besorgenden Gefahr für ihn selbst oder die Tochtergesellschaft mbH (entsprechend § 51 a Abs. 2 GmbHG)."<ref>Amtliche Leitsätze 1 und 2</ref>

Siehe auch

Fußnoten

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