Haftung des Vereinsvorstands: Unterschied zwischen den Versionen

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==[[Geschäftsführung des Vorstands]]==
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Die satzungsmäßige Vertretungsmacht des Vorstands im Außenverhältnis schließt pflichtwidriges Handeln bei der Geschäftsführung im Innenverhältnis nicht aus.<ref>{{BGH II ZR 245/06}} Abs. 15</ref>
  
 
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==

Version vom 12. Mai 2020, 09:56 Uhr

Geschäftsführung des Vorstands

Die satzungsmäßige Vertretungsmacht des Vorstands im Außenverhältnis schließt pflichtwidriges Handeln bei der Geschäftsführung im Innenverhältnis nicht aus.<ref>BGH, Urteil vom 14.01.2008 - II ZR 245/06 = NJW 2008, 1589 Abs. 15</ref>

Rechtsprechung

Siehe auch