Online-Wahl: Unterschied zwischen den Versionen
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 3. März 2009 | + | Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 3. März 2009<ref>{{BVerfG 2 BvC 3/07}}</ref> [[Internetwahl|Internetwahlen]] aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen. |
Der [[Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl]] aus Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG gebietet, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen.<ref>{{BVerfG 2 BvC 3/07}} Amtlicher Leitsatz 1</ref> Beim Einsatz elektronischer Wahlgeräte müssen die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können.<ref>{{BVerfG 2 BvC 3/07}} Amtlicher Leitsatz 2</ref><noinclude> | Der [[Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl]] aus Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG gebietet, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen.<ref>{{BVerfG 2 BvC 3/07}} Amtlicher Leitsatz 1</ref> Beim Einsatz elektronischer Wahlgeräte müssen die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können.<ref>{{BVerfG 2 BvC 3/07}} Amtlicher Leitsatz 2</ref><noinclude> |
Version vom 6. Mai 2020, 08:47 Uhr
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 3. März 2009<ref>BVerfG, Urteil vom 03.03.2009 - 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07</ref> Internetwahlen aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl aus Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG gebietet, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen.<ref>BVerfG, Urteil vom 03.03.2009 - 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07 Amtlicher Leitsatz 1</ref> Beim Einsatz elektronischer Wahlgeräte müssen die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können.<ref>BVerfG, Urteil vom 03.03.2009 - 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07 Amtlicher Leitsatz 2</ref>
Rechtsprechung
- BVerfG, Urteil vom 03.03.2009 - 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07: Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl aus Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG gebietet, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen.<ref>BVerfG, Urteil vom 03.03.2009 - 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07 Amtlicher Leitsatz 1</ref> Beim Einsatz elektronischer Wahlgeräte müssen die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können.<ref>BVerfG, Urteil vom 03.03.2009 - 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07 Amtlicher Leitsatz 2</ref>
Fußnoten
<references/>