ADAC (Vereinsrecht): Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 1: Zeile 1:
1. Die unternehmerische Tätigkeit einer von einem [[Idealverein]] gegründeten und betriebenen AG ist dem Verein nicht als eigener wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb iS des BGB § 21, BGB § 22 zuzurechnen, wenn die AG den bei ihr Versicherten und ihren sonstigen Gläubigern alle mit der Rechtsform einer solchen Gesellschaft verbundenen Sicherheiten bietet.
+
1. Die unternehmerische Tätigkeit einer von einem [[Idealverein]] gegründeten und betriebenen [[AG]] ist dem Verein nicht als eigener [[wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb]] iS des {{BGB 21}}, {{BGB 22}} zuzurechnen, wenn die AG den bei ihr Versicherten und ihren sonstigen Gläubigern alle mit der Rechtsform einer solchen Gesellschaft verbundenen Sicherheiten bietet.
  
 
2. Zur Frage der vereinsrechtlichen Zulässigkeit unternehmerischen Handelns im Rahmen des sogenannten Nebenzweckprivilegs bei der Gewährung von Leistungen durch den Idealverein an die AG im Zusammenhang mit der von dieser betriebenen Versicherungstätigkeit.
 
2. Zur Frage der vereinsrechtlichen Zulässigkeit unternehmerischen Handelns im Rahmen des sogenannten Nebenzweckprivilegs bei der Gewährung von Leistungen durch den Idealverein an die AG im Zusammenhang mit der von dieser betriebenen Versicherungstätigkeit.
  
3. Werbetätigkeiten, die der Idealverein im Mitgliederkreis und bei der Mitgliederwerbung zugunsten der AG entfaltet, sind nicht wettbewerbswidrig, wenn sie im Rahmen der Vereinssphäre liegen und durch die Bestimmungen der Vereinssatzung gedeckt sind (Anschluß BGH, 1971-06-21, KZR 8/70, BGHZ 56, 327 - Feld und Wald I/Verbandszeitschrift).
+
3. Werbetätigkeiten, die der Idealverein im Mitgliederkreis und bei der Mitgliederwerbung zugunsten der AG entfaltet, sind nicht wettbewerbswidrig, wenn sie im Rahmen der Vereinssphäre liegen und durch die Bestimmungen der [[Vereinssatzung]] gedeckt sind (Anschluß BGH, 1971-06-21, KZR 8/70, BGHZ 56, 327 - Feld und Wald I/Verbandszeitschrift).
  
 
4. Es ist kein wettbewerbsrechtlich unzulässiger Einsatz von Ruf und Ansehen, wenn ein in der Öffentlichkeit bekannter Idealverein zur Verfolgung seiner satzungsgemäßen Ziele in vereinsrechtlich zulässiger Weise die von ihm gegründete Verkehrsrechtsschutzversicherung als sein Tochterunternehmen am Wettbewerb teilnehmen läßt und sich dieses darauf beschränkt, allein Vereinsmitglieder auf dem Gebiet des Verkehrsrechtsschutzes zu versichern.<ref>{{BGH I ZR 88/80}} Leitsätze 1-4</ref>
 
4. Es ist kein wettbewerbsrechtlich unzulässiger Einsatz von Ruf und Ansehen, wenn ein in der Öffentlichkeit bekannter Idealverein zur Verfolgung seiner satzungsgemäßen Ziele in vereinsrechtlich zulässiger Weise die von ihm gegründete Verkehrsrechtsschutzversicherung als sein Tochterunternehmen am Wettbewerb teilnehmen läßt und sich dieses darauf beschränkt, allein Vereinsmitglieder auf dem Gebiet des Verkehrsrechtsschutzes zu versichern.<ref>{{BGH I ZR 88/80}} Leitsätze 1-4</ref>

Version vom 4. April 2020, 15:12 Uhr

1. Die unternehmerische Tätigkeit einer von einem Idealverein gegründeten und betriebenen AG ist dem Verein nicht als eigener wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb iS des BGB § 21, BGB § 22 zuzurechnen, wenn die AG den bei ihr Versicherten und ihren sonstigen Gläubigern alle mit der Rechtsform einer solchen Gesellschaft verbundenen Sicherheiten bietet.

2. Zur Frage der vereinsrechtlichen Zulässigkeit unternehmerischen Handelns im Rahmen des sogenannten Nebenzweckprivilegs bei der Gewährung von Leistungen durch den Idealverein an die AG im Zusammenhang mit der von dieser betriebenen Versicherungstätigkeit.

3. Werbetätigkeiten, die der Idealverein im Mitgliederkreis und bei der Mitgliederwerbung zugunsten der AG entfaltet, sind nicht wettbewerbswidrig, wenn sie im Rahmen der Vereinssphäre liegen und durch die Bestimmungen der Vereinssatzung gedeckt sind (Anschluß BGH, 1971-06-21, KZR 8/70, BGHZ 56, 327 - Feld und Wald I/Verbandszeitschrift).

4. Es ist kein wettbewerbsrechtlich unzulässiger Einsatz von Ruf und Ansehen, wenn ein in der Öffentlichkeit bekannter Idealverein zur Verfolgung seiner satzungsgemäßen Ziele in vereinsrechtlich zulässiger Weise die von ihm gegründete Verkehrsrechtsschutzversicherung als sein Tochterunternehmen am Wettbewerb teilnehmen läßt und sich dieses darauf beschränkt, allein Vereinsmitglieder auf dem Gebiet des Verkehrsrechtsschutzes zu versichern.<ref>BGH, Urteil vom 29.09.1982 - I ZR 88/80 = BGHZ 85, 84 Leitsätze 1-4</ref>

Rechtsprechung

Fußnoten

<references/>