Öffentlicher Auftrag: Unterschied zwischen den Versionen

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Öffentliche Aufträge sind nach {{GWB 103}} Abs. 1 entgeltliche Verträge zwischen [[Öffentlicher Auftraggeber|öffentlichen Auftraggebern]] oder [[Sektorenauftraggeber]]n und Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die  
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Öffentliche Aufträge sind nach {{GWB 103}} Abs. 1 [[Entgelt|entgelt]]liche Verträge zwischen [[Öffentlicher Auftraggeber|öffentlichen Auftraggebern]] oder [[Sektorenauftraggeber]]n und Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die  
 
*die Lieferung von Waren,  
 
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*die Ausführung von Bauleistungen oder  
 
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Version vom 14. Juli 2019, 11:08 Uhr

Öffentliche Aufträge sind nach GWB § 103 Abs. 1 entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die

  • die Lieferung von Waren,
  • die Ausführung von Bauleistungen oder
  • die Erbringung von Dienstleistungen

zum Gegenstand haben.

Normen