Benutzungsgebühr: Unterschied zwischen den Versionen
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bestimmen ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=4&showdoccase=1&doc.id=jlr-KAGBY1993V8Art2&st=null Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KAG]). | bestimmen ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=4&showdoccase=1&doc.id=jlr-KAGBY1993V8Art2&st=null Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KAG]). | ||
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+ | Das Gebührenaufkommen soll die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten einschließlich der Kosten für die Ermittlung und Anforderung von einrichtungsbezogenen Abgaben decken (Deckungsprinzip, Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG). | ||
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Version vom 30. Juli 2013, 12:33 Uhr
Die Stadt kann für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen und ihres Eigentums Benutzungsgebühren erheben (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 KAG).
Benutzungsgebühren dürfen nur auf Grund einer besonderen Abgabesatzung erhoben werden (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KAG). Die Satzung muß
- die Schuldner,
- den die Abgabe begründenden Tatbestand,
- den Maßstab,
- den Satz der Abgabe sowie
- die Entstehung und
- die Fälligkeit der Abgabeschuld
bestimmen (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KAG).
Das Gebührenaufkommen soll die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten einschließlich der Kosten für die Ermittlung und Anforderung von einrichtungsbezogenen Abgaben decken (Deckungsprinzip, Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG).
Normen
- Art. 2 KAG Abgabesatzung
- Art. 8 KAG Benutzungsgebühren