Baugenehmigung: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach {{BayBO 55}} Abs. 1 bedürfen die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen der [[Baugenehmigung]], soweit in {{BayBO 56}} bis {{BayBO 58}}, {{BayBO 72}} und {{BayBO 73}} nichts anderes bestimmt ist.<noinclude>
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* {{BayBO 55}} Abs. 1 (Grundsatz): Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in {{BayBO 56}} bis {{BayBO 58}}, {{BayBO 72}} und {{BayBO 73}} nichts anderes bestimmt ist.
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* {{BayBO 68}} Baugenehmigung und Baubeginn
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==Rechtsprechung==
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==={{BVerwG}}===
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* {{BVerwG 4 C 9.11}} - Stichworte: [[Außenbereich]]; [[landwirtschaftlicher Betrieb]]; [[Nebenerwerbsbetrieb]]; [[Schafzucht]]; [[Dauerhaftigkeit]]; [[Nachhaltigkeit]]; [[Nachweis]]; [[Gewinnerzielung]]; [[Gesamtschau]]. Leitsatz: Der nach {{BauGB 35}} Abs. 1 Nr. 1 privilegierte landwirtschaftliche (Nebenerwerbs-)Betrieb muss nach Art und Umfang grundsätzlich geeignet sein, wirtschaftlich, d.h. mit Gewinnerzielungsabsicht geführt zu werden. Nachweise werden in Zweifelsfällen zu fordern sein, wenn nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Betrieb die Möglichkeit der Gewinnerzielung abzusprechen ist.
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
* [[gemeindliches Einvernehmen]]
 
* [[gemeindliches Einvernehmen]]
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* [[Gestaltungssatzung]]
  
 
[[Kategorie:Übertragener Wirkungskreis]]
 
[[Kategorie:Übertragener Wirkungskreis]]
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[[Kategorie:Öffentliches Baurecht]]
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Aktuelle Version vom 28. Januar 2017, 15:20 Uhr

Nach BayBO Art. 55 Abs. 1 bedürfen die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in BayBO Art. 56 bis BayBO Art. 58, BayBO Art. 72 und BayBO Art. 73 nichts anderes bestimmt ist.

Normen

Bayerische Bauordnung (BayBO)

Rechtsprechung

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Siehe auch