Sicherer Drittstaat: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 21. Januar 2017, 09:10 Uhr
Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des GG Art. 16a Abs. 2 Satz 1 (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn
1. der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2. die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3. der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.
(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I zu AsylG § 26a bezeichneten Staaten. Diese sind (Stand 19.08.2007)
- Norwegen und die
- Schweiz.
In den Fällen des GG Art. 16a Absatz 2 Satz 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden. (GG Art. 16a Absatz 2 Satz 3)
Normen
- GG Art. 16a Abs. 2
- AsylG § 26a
Rechtsprechung
Siehe auch