Sitzungsausschluss: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Gegen einen Stadtratsbeschluss, der ein Mitglied des Stadtrats von der Sitzung ausschließt, kann dieses mit der [[Feststellungsklage]] vorgehen. Nach der Rechtsprechung des BayVGH ist die Gemeinde (und nicht der Gemeinderat) richtiger Beklagter<ref>BayVGH NVwZ 1985, 845 = BayVBl 1985, 339</ref>. | + | Gegen einen Stadtratsbeschluss, der ein Mitglied des Stadtrats von der Sitzung ausschließt, kann dieses mit der [[Feststellungsklage]] vorgehen. Nach der Rechtsprechung des BayVGH ist die Gemeinde (und nicht der Gemeinderat) richtiger Beklagter<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 489 mit Verweis auf BayVGH NVwZ 1985, 845 = BayVBl 1985, 339</ref>. |
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Version vom 19. Juli 2013, 13:49 Uhr
Gegen einen Stadtratsbeschluss, der ein Mitglied des Stadtrats von der Sitzung ausschließt, kann dieses mit der Feststellungsklage vorgehen. Nach der Rechtsprechung des BayVGH ist die Gemeinde (und nicht der Gemeinderat) richtiger Beklagter<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 489 mit Verweis auf BayVGH NVwZ 1985, 845 = BayVBl 1985, 339</ref>.
Rechtsprechung
- BayVGH, Urteil v. 15.7.1992 — 4 B 91.3106 - BayVBl. 1993, 81 Statthaftigkleit der Feststellungsklage
- BayVGH NVwZ 1985, 845 = BayVBl 1985, 339
Fußnoten
<references />