Einladung zur Gemeinderatssitzung: Unterschied zwischen den Versionen

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==Rechtsfolgen bei Nichtladung==
 
==Rechtsfolgen bei Nichtladung==
 
Die Nichtladung eines Mitglieds des Stadtrats führt mangels Beschlussfähigkeit ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=1v&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt47&st=null Art. 47 Abs. 2 GO]) zur Unwirksamkeit des [[Stadtratsbeschluss|Beschlusses]]<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 456</ref>.
 
Die Nichtladung eines Mitglieds des Stadtrats führt mangels Beschlussfähigkeit ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=1v&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt47&st=null Art. 47 Abs. 2 GO]) zur Unwirksamkeit des [[Stadtratsbeschluss|Beschlusses]]<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 456</ref>.
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==Rechtsfolgen bei Ladungsmängeln==
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Ein Gegenstand, der nicht in der Tagesordnung enthalten war, mit der die Gemeinderatsmitglieder geladen worden, kann im Übrigen grundsätzlich mangels Beschlussfähigkeit nicht abschließend beschlussmäßig behandelt werden<ref>Lissak, Bayerisches Kommunalrecht, 2. A. 2001, S. 142 § 5 Rdnr. 16</ref>. Trotz Beschlussunfähigkeit gefasste Beschlüsse sind ungültig<ref>Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Art. 47 Rndnr. 7</ref>.
  
 
==Normen==
 
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==Siehe auch==
 
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==Fußnoten==
 
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Version vom 19. Juli 2013, 12:49 Uhr

Rechtsfolgen bei Nichtladung

Die Nichtladung eines Mitglieds des Stadtrats führt mangels Beschlussfähigkeit (Art. 47 Abs. 2 GO) zur Unwirksamkeit des Beschlusses<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 456</ref>.

Rechtsfolgen bei Ladungsmängeln

Ein Gegenstand, der nicht in der Tagesordnung enthalten war, mit der die Gemeinderatsmitglieder geladen worden, kann im Übrigen grundsätzlich mangels Beschlussfähigkeit nicht abschließend beschlussmäßig behandelt werden<ref>Lissak, Bayerisches Kommunalrecht, 2. A. 2001, S. 142 § 5 Rdnr. 16</ref>. Trotz Beschlussunfähigkeit gefasste Beschlüsse sind ungültig<ref>Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Art. 47 Rndnr. 7</ref>.

Normen

Siehe auch

Fußnoten

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