Umweltschutz: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist, auch eingedenk der Verantwortung für die kommenden Generationen, der besonderen Fürsorge jedes einzelnen und der staatlichen Gemeinschaft anvertraut. ({{BV 141}} Abs. 1 Satz 1)
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Version vom 12. Juni 2016, 15:27 Uhr

Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist, auch eingedenk der Verantwortung für die kommenden Generationen, der besonderen Fürsorge jedes einzelnen und der staatlichen Gemeinschaft anvertraut. (BV Art. 141 Abs. 1 Satz 1)

Normen

Verfassung des Freistaates Bayern (BV)

Abgabenordnung (AO)

Publikationen

Siehe auch