Kommunale Verfassungsbeschwerde: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{GG 20}} Abs. 3: Die Gesetzgebung ist an die [[verfassungsmäßige Ordnung]], die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
 
* {{GG 20}} Abs. 3: Die Gesetzgebung ist an die [[verfassungsmäßige Ordnung]], die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
 
* {{GG 93}} Abs. 1 Nr. 4b ([[Kommunale Verfassungsbeschwerde]]): Das [[Bundesverfassungsgericht]] entscheidet über [[Verfassungsbeschwerde]]n von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf [[Selbstverwaltung]] nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann.
 
* {{GG 93}} Abs. 1 Nr. 4b ([[Kommunale Verfassungsbeschwerde]]): Das [[Bundesverfassungsgericht]] entscheidet über [[Verfassungsbeschwerde]]n von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf [[Selbstverwaltung]] nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann.
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* {{BV 98}} Satz 4 ([[Popularklage]]): Der Verfassungsgerichtshof hat Gesetze und Verordnungen für nichtig zu erklären, die ein Grundrecht verfassungswidrig einschränken.
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Aktuelle Version vom 21. Mai 2016, 08:45 Uhr

Normen

Grundgesetz (GG)

Verfassung des Freistaates Bayern (BV)

  • BV Art. 98 Satz 4 (Popularklage): Der Verfassungsgerichtshof hat Gesetze und Verordnungen für nichtig zu erklären, die ein Grundrecht verfassungswidrig einschränken.

Siehe auch