Kommunale Verfassungsbeschwerde: Unterschied zwischen den Versionen
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* {{GG 93}} Abs. 1 Nr. 4b ([[Kommunale Verfassungsbeschwerde]]): Das [[Bundesverfassungsgericht]] entscheidet über [[Verfassungsbeschwerde]]n von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf [[Selbstverwaltung]] nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann. | * {{GG 93}} Abs. 1 Nr. 4b ([[Kommunale Verfassungsbeschwerde]]): Das [[Bundesverfassungsgericht]] entscheidet über [[Verfassungsbeschwerde]]n von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf [[Selbstverwaltung]] nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann. | ||
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Version vom 21. Mai 2016, 08:45 Uhr
Normen
Grundgesetz (GG)
- GG Art. 20 Abs. 3: Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
- GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b (Kommunale Verfassungsbeschwerde): Das Bundesverfassungsgericht entscheidet über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann.
Verfassung des Freistaates Bayern (BV)
- BV Art. 98 Satz 4: Der Verfassungsgerichtshof hat Gesetze und Verordnungen für nichtig zu erklären, die ein Grundrecht verfassungswidrig einschränken.