Kommunale Verfassungsbeschwerde: Unterschied zwischen den Versionen
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* {{GG 20}} Abs. 3: Die Gesetzgebung ist an die [[verfassungsmäßige Ordnung]], die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. | * {{GG 20}} Abs. 3: Die Gesetzgebung ist an die [[verfassungsmäßige Ordnung]], die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. | ||
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Version vom 21. Mai 2016, 08:44 Uhr
Normen
Grundgesetz (GG)
- GG Art. 20 Abs. 3: Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
- GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b (Kommunale Verfassungsbeschwerde): Das Bundesverfassungsgericht entscheidet über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann.