Nachfolgekostenvertrag: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(3 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrages können insbesondere sein: | + | Die Gemeinde kann [[städtebaulicher Vertrag|städtebauliche Verträge]] schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrages können insbesondere sein: |
... | ... | ||
Zeile 8: | Zeile 8: | ||
* {{BauGB 11}} Abs. 1 Nr. 3 | * {{BauGB 11}} Abs. 1 Nr. 3 | ||
+ | |||
+ | ==Rechtsprechung== | ||
+ | |||
+ | * {{BVerwG 4 C 4.99}}. "1. Macht eine Gemeinde die Änderung eines Bebauungsplans (hier: Ausweisung eines Außenbereichsgrundstücks als Wohngebiet) in einem verwaltungsrechtlichen Vertrag davon abhängig, daß der bauwillige Eigentümer an Stelle eines nicht mehr festsetzbaren Erschließungsbeitrages an sie einen Geldbetrag für einen gemeinnützigen Zweck (hier: Unterhaltung städtischer Kinderspielplätze) leistet, so verletzt sie damit das sog. Koppelungsverbot; der Vertrag ist gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG nichtig. 2. Dem auf einem nichtigen verwaltungsrechtlichen Vertrag beruhenden Erstattungsanspruch eines Beteiligten steht der Grundsatz von Treu und Glauben nicht schon deshalb entgegen, weil eine Rückabwicklung der vom anderen Teil erbrachten Leistung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. 3. Zur Revisibilität des Grundsatzes von Treu und Glauben eines nach §§ 54 ff. VwVfG zu beurteilenden verwaltungsrechtlichen Vertrages."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> | ||
+ | |||
+ | ==Publikationen== | ||
+ | |||
+ | ===Fachbücher=== | ||
+ | * {{ISBN 9783415052086}} S. 183 f. | ||
+ | |||
+ | ==Siehe auch== | ||
+ | |||
+ | * [[Bauträger]] | ||
+ | |||
+ | ==Fußnoten== | ||
+ | |||
+ | <references/> | ||
+ | |||
+ | [[Kategorie:Öffentliches Baurecht]] | ||
+ | [[Kategorie:Kommunalrecht]] |
Aktuelle Version vom 8. Mai 2016, 20:14 Uhr
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrages können insbesondere sein:
...
3. die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken. (§ 11 BauGB Abs. 1 Nr. 3)
Normen
- § 11 BauGB Abs. 1 Nr. 3
Rechtsprechung
- BVerwG, Urteil vom 16.05.2000 - 4 C 4.99. "1. Macht eine Gemeinde die Änderung eines Bebauungsplans (hier: Ausweisung eines Außenbereichsgrundstücks als Wohngebiet) in einem verwaltungsrechtlichen Vertrag davon abhängig, daß der bauwillige Eigentümer an Stelle eines nicht mehr festsetzbaren Erschließungsbeitrages an sie einen Geldbetrag für einen gemeinnützigen Zweck (hier: Unterhaltung städtischer Kinderspielplätze) leistet, so verletzt sie damit das sog. Koppelungsverbot; der Vertrag ist gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG nichtig. 2. Dem auf einem nichtigen verwaltungsrechtlichen Vertrag beruhenden Erstattungsanspruch eines Beteiligten steht der Grundsatz von Treu und Glauben nicht schon deshalb entgegen, weil eine Rückabwicklung der vom anderen Teil erbrachten Leistung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. 3. Zur Revisibilität des Grundsatzes von Treu und Glauben eines nach §§ 54 ff. VwVfG zu beurteilenden verwaltungsrechtlichen Vertrages."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Publikationen
Fachbücher
- Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 183 f.
Siehe auch
Fußnoten
<references/>