Dorfgebiet: Unterschied zwischen den Versionen

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==Rechtsprechung==
 
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* {{BVerwG 4 NB 32.89}}
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* {{BVerwG 4 NB 32.89}}: Auch bei Festsetzungen in einem Bebauungsplan, die ein Baugebiet gem. § 1 IV BauNVO gliedern, muß die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes gewahrt bleiben.
  
 
==Siehe auch==
 
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* [[Bebauungsplan]]
 
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[[Kategorie:Öffentliches Baurecht]]
 
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[[Kategorie:Kommunalrecht]]
 
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Version vom 6. Mai 2016, 22:11 Uhr

Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen. (BauNVO § 5 Abs. 1)

Normen

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

<references/>