Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Bayerische Gemeindetag  schlägt in seinem [http://www.bay-gemeindetag.de/kxw/common/file.aspx?data=7yyKw5b3Lbzr0i5zIEIA8+O6FhGgI+mv0+i9znw2+FXSqrg4MVZKk3O3rl8W2RK6exSZu990QoTN9p/bFUl1Aam9Oq4CA+Flt9JYpISinnkTkE/8NjaK/w== Muster 2014] für eine [[Geschäftsordnung]] für Gemeinderäte, Marktgemeinderäte und Stadträte vor, je nach Größe der Gemeinde 3 bis 4 Euro je Einwohner festzusetzen<ref>Fußnote 8</ref>.
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Der Bayerische Gemeindetag  schlägt in seinem [http://www.bay-gemeindetag.de/kxw/common/file.aspx?data=7yyKw5b3Lbzr0i5zIEIA8+O6FhGgI+mv0+i9znw2+FXSqrg4MVZKk3O3rl8W2RK6exSZu990QoTN9p/bFUl1Aam9Oq4CA+Flt9JYpISinnkTkE/8NjaK/w== Muster 2014] für eine [[Geschäftsordnung]] für Gemeinderäte, Marktgemeinderäte und Stadträte vor, je nach Größe der Gemeinde 3 bis 4 Euro je Einwohner als Bewirtschaftungsmittel des Ersten Bürgermeisters im Rahmen bereits im [[Haushaltsplan]] beschlossener Mittel festzusetzen<ref>Fußnote 8</ref>.
  
 
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In der [[Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt vom 14.05.2014]] ist in § 13 folgende Regelung getroffen:
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In der [[Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt vom 14.05.2014]] ist in [[Geschäftsordnung_für_den_Stadtrat_Burgkunstadt_vom_14.05.2014#.C2.A7_13_Einzelne_Aufgaben|§ 13]] folgende Regelung getroffen:
  
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==Rechtsprechung==
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==={{BayVGH}}===
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* {{BayVGH 4 N 05.779}}
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===VGH Baden-Württemberg===
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* {{VGH Baden-Württemberg D 17 S 18/99}}
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==Siehe auch==
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* [[Verfügungsmittel]]
  
 
==Fußnoten==
 
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[[Kategorie:Haushalt]]
 
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Aktuelle Version vom 15. April 2016, 21:05 Uhr

Der Bayerische Gemeindetag schlägt in seinem Muster 2014 für eine Geschäftsordnung für Gemeinderäte, Marktgemeinderäte und Stadträte vor, je nach Größe der Gemeinde 3 bis 4 Euro je Einwohner als Bewirtschaftungsmittel des Ersten Bürgermeisters im Rahmen bereits im Haushaltsplan beschlossener Mittel festzusetzen<ref>Fußnote 8</ref>.

Stadt Burgkunstadt

In der Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt vom 14.05.2014 ist in § 13 folgende Regelung getroffen:

(2) Zu den Aufgaben des Ersten Bürgermeisters gehören insbesondere auch:
1. ...
2. in allen Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde:
a) die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln
im Vollzug zwingender Rechtsvorschriften und im Rahmen von Richtlinien des Gemeinderats, in denen die Leistungen nach Voraussetzung und Höhe festgelegt sind, im Übrigen bis zu einem Betrag von 10.000 € im Einzelfall.

Rechtsprechung

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)

VGH Baden-Württemberg

Siehe auch

Fußnoten

<references/>