Einladung zur Gemeinderatssitzung: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Ein Gegenstand, der nicht in der Tagesordnung enthalten war, mit der die Gemeinderatsmitglieder geladen worden, kann im Übrigen grundsätzlich mangels [[Beschlussfähigkeit]] nicht abschließend beschlussmäßig behandelt werden<ref>Lissak, Bayerisches Kommunalrecht, 2. A. 2001, S. 142 § 5 Rdnr. 16</ref>. Trotz Beschlussunfähigkeit gefasste Beschlüsse sind ungültig<ref>Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Art. 47 Rndnr. 7</ref>. | + | Ein Gegenstand, der nicht in der [[Tagesordnung]] enthalten war, mit der die Gemeinderatsmitglieder geladen worden, kann im Übrigen grundsätzlich mangels [[Beschlussfähigkeit]] nicht abschließend beschlussmäßig behandelt werden<ref>Lissak, Bayerisches Kommunalrecht, 2. A. 2001, S. 142 § 5 Rdnr. 16</ref>. Trotz Beschlussunfähigkeit gefasste Beschlüsse sind ungültig<ref>Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Art. 47 Rndnr. 7</ref>. |
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Version vom 10. April 2016, 20:51 Uhr
Rechtsfolgen bei Nichtladung
Die Nichtladung eines Mitglieds des Stadtrats führt mangels Beschlussfähigkeit (Art. 47 Abs. 2 GO) zur Unwirksamkeit des Beschlusses<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 456</ref>.
Rechtsfolgen bei Ladungsmängeln
Ein Gegenstand, der nicht in der Tagesordnung enthalten war, mit der die Gemeinderatsmitglieder geladen worden, kann im Übrigen grundsätzlich mangels Beschlussfähigkeit nicht abschließend beschlussmäßig behandelt werden<ref>Lissak, Bayerisches Kommunalrecht, 2. A. 2001, S. 142 § 5 Rdnr. 16</ref>. Trotz Beschlussunfähigkeit gefasste Beschlüsse sind ungültig<ref>Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Art. 47 Rndnr. 7</ref>.
Normen
- Art. 46 GO Geschäftsleitung
- Art. 47 GO Sitzungszwang, Beschlussfähigkeit
Rechtsprechung
- VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.4.1976 - V 283/75, EKBW GemO § 34 E2 = BWVPr. 1976275 mwN
Siehe auch
Fußnoten
<references />