Bürgermeister: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 16. Juni 2013, 18:35 Uhr
Die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters ergibt sich aus Art. 37 GO.
Über Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem ersten Bürgermeister obliegen, findet nach Art. 18a Abs. 3 GO ein Bürgerentscheid nicht statt<ref>ie Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters kraft Gesetzes ergibt sich aus Art. 37 Abs. 1 und Abs. 4 GO. Nicht erfasst sind jedoch die Fälle, in welchen der Gemeinderat dem ersten Bürgermeister durch die Geschäftsordnung weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen hat (Art. 37 Abs. 2 GO). Hier handelt es sich um keine Zuständigkeit kraft Gesetzes.</ref>.
Normen
- Art. 37 GO Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters
Siehe auch
Fußnoten
<references />