Geschäftsordnung des Gemeinderats: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BayVGH 4 CS 15.381}} - [[Beurteilungsspielraum]] des Gemeinderates bezüglich eines Ausschlusses der Öffentlichkeit; Regelungsumfang von GemO BY 1998 Art 20 Abs 2 S 3; [[Remonstrationspflicht]] des Mandatsträgers oder Recht zur [[Flucht in die Öffentlichkeit]]: "1. Dem Gemeinderat steht bei der Prüfung der Frage, ob die Öffentlichkeit auszuschließen ist (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO), ein Beurteilungsspielraum zu. 2. Nach Art. 20 Abs. 2 Satz 3 GO kann nicht nur die Herausgabe körperlicher Gegenstände verlangt werden, sondern auch die Löschung elektronischer Dateien und das Unterlassen des Wiederherstellens solcher Dateien. 3. Hält ein Mandatsträger die Behandlung einer der Verschwiegenheitspflicht nach Art. 20 Abs. 2 GO unterliegenden Angelegenheit für rechtswidrig oder sogar für strafbar, muss er sich grundsätzlich zunächst an die zuständige Kommunalaufsichts- oder Strafverfolgungsbehörde wenden und darf nicht einfach „die Flucht in die Öffentlichkeit“ antreten. ([[Verschwiegenheitspflicht]] von Gemeinderatsmitgliedern; Ausschluss der Öffentlichkeit; [[Publizitätsverpflichtung]]; [[Geschäftsordnungsautonomie]]; „[[Flucht in die Öffentlichkeit]]“)
 
* {{BayVGH 4 CS 15.381}} - [[Beurteilungsspielraum]] des Gemeinderates bezüglich eines Ausschlusses der Öffentlichkeit; Regelungsumfang von GemO BY 1998 Art 20 Abs 2 S 3; [[Remonstrationspflicht]] des Mandatsträgers oder Recht zur [[Flucht in die Öffentlichkeit]]: "1. Dem Gemeinderat steht bei der Prüfung der Frage, ob die Öffentlichkeit auszuschließen ist (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO), ein Beurteilungsspielraum zu. 2. Nach Art. 20 Abs. 2 Satz 3 GO kann nicht nur die Herausgabe körperlicher Gegenstände verlangt werden, sondern auch die Löschung elektronischer Dateien und das Unterlassen des Wiederherstellens solcher Dateien. 3. Hält ein Mandatsträger die Behandlung einer der Verschwiegenheitspflicht nach Art. 20 Abs. 2 GO unterliegenden Angelegenheit für rechtswidrig oder sogar für strafbar, muss er sich grundsätzlich zunächst an die zuständige Kommunalaufsichts- oder Strafverfolgungsbehörde wenden und darf nicht einfach „die Flucht in die Öffentlichkeit“ antreten. ([[Verschwiegenheitspflicht]] von Gemeinderatsmitgliedern; Ausschluss der Öffentlichkeit; [[Publizitätsverpflichtung]]; [[Geschäftsordnungsautonomie]]; „[[Flucht in die Öffentlichkeit]]“)
 
*[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VGH%20Bayern&Datum=18.06.2008&Aktenzeichen=4%20BV%2007.211 BayVGH, Urteil vom 18.06.2008 - 4 BV 07.211] - Verstoß gegen die Geschäftsordnung führt nicht zur Unwirksamkeit des gefassten Gemeinderatsbeschlusses  
 
*[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VGH%20Bayern&Datum=18.06.2008&Aktenzeichen=4%20BV%2007.211 BayVGH, Urteil vom 18.06.2008 - 4 BV 07.211] - Verstoß gegen die Geschäftsordnung führt nicht zur Unwirksamkeit des gefassten Gemeinderatsbeschlusses  

Version vom 28. März 2016, 15:33 Uhr

Der Stadtrat gibt sich eine Geschäftsordnung (Art. 45 Abs. 1 GO). Die Geschäftsordnung muss Bestimmungen über die Frist und Form der Einladung zu den Sitzungen sowie über den Geschäftsgang des Stadtrats und seiner Ausschüsse enthalten (Art. 45 Abs. 2 GO).

Verstöße gegen die Geschäftsordnung wie z.B. die Nichteinhaltung der Ladungsfrist führen nach h.M. nicht zur Rechtswidrigkeit eines Stadtratsbeschlusses, wenn nicht zugleich ein Verstoß gegen eine wesentliche gesetzliche Verfahrensvorschrift vorliegt<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 451 mit Hinweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.08.1996 - 15 A 32/93</ref>.

Siehe auch

Normen

Rechtsprechung

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)

Siehe auch

Fußnoten

<references />