Straßenausbaubeitragssatzung: Unterschied zwischen den Versionen

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Bezogen auf München kritisiert die Süddeutsche Zeitung, dass auf diesem Wege schon mal schnell 28.000 Euro fällig würden, die nicht jeder auf der hohen Kante habe ( [http://www.sueddeutsche.de/muenchen/strassenausbau-teure-rechnung-fuer-die-schoenheitskur-1.1684643 Süddeutsche Zeitung vom 31.05.2013, S. 55: "Teure Rechnung für die Schönheitskur"]).
 
Bezogen auf München kritisiert die Süddeutsche Zeitung, dass auf diesem Wege schon mal schnell 28.000 Euro fällig würden, die nicht jeder auf der hohen Kante habe ( [http://www.sueddeutsche.de/muenchen/strassenausbau-teure-rechnung-fuer-die-schoenheitskur-1.1684643 Süddeutsche Zeitung vom 31.05.2013, S. 55: "Teure Rechnung für die Schönheitskur"]).
  
Der BayVGH hat mit Urteil vom 10.03.1999 - 4 B 98.1349 - entschieden, daß ein [[Bürgerbegehren]] zur Aufhebung einer Straßenausbaubeitragssatzung unzulässig ist. Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG habe grundsätzlich verbindlichen Charakter. Die Gemeinde sei zur Erhebung von Beiträgen verpflichtet. Ausbaumaßnahmen dürften nur in Ausnahmefällen vollständig aus allgemeinen Deckungsmitteln finanziert werden.<ref>http://www.bkpv.de/ver/pdf/mit11999/zusammenfassung/rd0499.pdf</ref>
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Der BayVGH hat mit Urteil vom 10.03.1999 - 4 B 98.1349 - entschieden, daß ein [[Bürgerbegehren]] zur Aufhebung einer Straßenausbaubeitragssatzung unzulässig ist. [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-KAGBY1993V8Art5 Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG] habe grundsätzlich verbindlichen Charakter. Die Gemeinde sei zur Erhebung von Beiträgen verpflichtet. Ausbaumaßnahmen dürften nur in Ausnahmefällen vollständig aus allgemeinen Deckungsmitteln finanziert werden.<ref>http://www.bkpv.de/ver/pdf/mit11999/zusammenfassung/rd0499.pdf</ref>
  
 
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==

Version vom 16. Juni 2013, 11:31 Uhr

Die Stadt Burgkunstadt hat am 13.01.2010 eine Satzung für die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages (Straßenausbaubeitragssatzung) erlassen.

In der Süddeutschen Zeitung vom 31.05.2013 bezeichnet der Kommentator Peter Fahrenholz eine solche Satzung (bezogen auf die in der Landeshauptstadt München bestehende Straßenausbaubeitragssatzung) als "dreisten Griff in fremde Taschen." (Süddeutsche Zeitung vom 31.05.2013, S. 53). U.a. führt der Autor an, dass mit einer solchen Satzung eine Stadt quasi doppelt kassiere. Bau und Erhalt der Verkehrsinfrastruktur sei eine öffentliche Aufgabe. Dafür müssten die Bürger Steuern zahlen. Zusätzliche Sonderabgaben seien "nichts als Abzocke" (Peter Fahrenholz, Süddeutsche Zeitung vom 31.05.2013, S. 53).

Die CSU kritisiert in ihren Fraktionen regelmäßig dieses Modell: Der Bürger solle zwar zahlen, dürfe aber nicht mitreden (Peter Fahrenholz, Süddeutsche Zeitung vom 31.05.2013, S. 53).

Bezogen auf München kritisiert die Süddeutsche Zeitung, dass auf diesem Wege schon mal schnell 28.000 Euro fällig würden, die nicht jeder auf der hohen Kante habe ( Süddeutsche Zeitung vom 31.05.2013, S. 55: "Teure Rechnung für die Schönheitskur").

Der BayVGH hat mit Urteil vom 10.03.1999 - 4 B 98.1349 - entschieden, daß ein Bürgerbegehren zur Aufhebung einer Straßenausbaubeitragssatzung unzulässig ist. Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG habe grundsätzlich verbindlichen Charakter. Die Gemeinde sei zur Erhebung von Beiträgen verpflichtet. Ausbaumaßnahmen dürften nur in Ausnahmefällen vollständig aus allgemeinen Deckungsmitteln finanziert werden.<ref>http://www.bkpv.de/ver/pdf/mit11999/zusammenfassung/rd0499.pdf</ref>

Rechtsprechung

Publikationen

Fußnoten

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