Vereinigungsfreiheit: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BVerfG 1 BvR 825/08}} = [[BVerfGE 124, 25]] - [[Kontrahierungszwang]] für [[Krankenversicherung]]en: "er Kontrahierungszwang für Krankenversicherungen nach Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform 2007 greift bei kleineren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit im Sinne von § 53 VAG in die Vereinigungsfreiheit des Art. 9 Abs. 1 GG ein. Der Kontrahierungszwang besteht deswegen nur gegenüber Antragstellern aus ihrem nach der Satzung vorgesehenen Mitgliederkreis."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
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* {{BVerfG 1 BvR 825/08}} = [[BVerfGE 124, 25]] - [[Kontrahierungszwang]] für [[Krankenversicherung]]en: "Der Kontrahierungszwang für Krankenversicherungen nach Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform 2007 greift bei kleineren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit im Sinne von § 53 VAG in die Vereinigungsfreiheit des Art. 9 Abs. 1 GG ein. Der Kontrahierungszwang besteht deswegen nur gegenüber Antragstellern aus ihrem nach der Satzung vorgesehenen Mitgliederkreis."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 
* {{BVerfG 1 BvR 1759/91}} - [[Pflichtmitgliedschaft]] von [[Genossenschaft]]en in [[Prüfungsverband|Prüfungsverbänden]]
 
* {{BVerfG 1 BvR 1759/91}} - [[Pflichtmitgliedschaft]] von [[Genossenschaft]]en in [[Prüfungsverband|Prüfungsverbänden]]
 
* {{BVerfG 1 BvR 601/92}} = [[BVerfGE 93, 352]] - [[Mitgliederwerbung]] II: "Der Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG beschränkt sich nicht auf diejenigen Tätigkeiten, die für die Erhaltung und die Sicherung des Bestandes der Koalition unerläßlich sind; er umfaßt alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen. Dazu gehört die Mitgliederwerbung durch die Koalition und ihre Mitglieder."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 
* {{BVerfG 1 BvR 601/92}} = [[BVerfGE 93, 352]] - [[Mitgliederwerbung]] II: "Der Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG beschränkt sich nicht auf diejenigen Tätigkeiten, die für die Erhaltung und die Sicherung des Bestandes der Koalition unerläßlich sind; er umfaßt alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen. Dazu gehört die Mitgliederwerbung durch die Koalition und ihre Mitglieder."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Version vom 20. März 2016, 21:19 Uhr

Normen

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Siehe auch

Fußnoten

<references/>