Amtliche Meinungsäußerung: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 13. März 2016, 00:05 Uhr
Rechtsprechung
Bayern
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)
Verwaltungsgerichte
- VG Regensburg, Urteil vom 10.12.2009 - RO 3 K 08.1832: "Die Zulässigkeit amtlicher Meinungsäußerungen ist am Sachlichkeitsgebot zu messen. Dieses verlangt, dass die jeweilige Äußerung in ein em konkreten Bezug zur Erfüllung einer gemeindlichen Aufgabe steht, Werturteile auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern fußen und weder auf sachfremden Erwägungen beruhen noch den sachlich gebotenen Rahmen überschreiten."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Siehe auch
Fußnoten
<references/>