Zuführung zum Vermögenshaushalt: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 3: Zeile 3:
 
Die Zuführung zum Vermögenshaushalt muss mindestens so hoch sein, daß damit die ordentliche Tilgung von Krediten gedeckt werden kann, soweit dafür keine Einnahmen nach § 1 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 zur Verfügung stehen. ({{KommHV-Kameralistik 22}} Abs. 1)
 
Die Zuführung zum Vermögenshaushalt muss mindestens so hoch sein, daß damit die ordentliche Tilgung von Krediten gedeckt werden kann, soweit dafür keine Einnahmen nach § 1 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 zur Verfügung stehen. ({{KommHV-Kameralistik 22}} Abs. 1)
  
==Haushaltsstelle==
+
==Haushaltsstellen==
  
 
* 0-916-300
 
* 0-916-300
* [[Verwaltungshaushalt]]
+
* [[Verwaltungshaushalt]] (0)
** [[Unterabschnitt]] 916 Zuführungen zwischen Verwaltungs - und vermögenshaushalt
+
* [[Vermögenshaushalt]]
** [[Untergruppe]] 300 Zuführung vom Verwaltungshaushalt
+
** [[Einzelplan 9]] [[Allgemeine Finanzwirtschaft]]
 +
*** Abschnitt 91 - Sonstige Allgemeine Finanzwirtschaft
 +
*** [[Unterabschnitt]] 916 Zuführungen zwischen Verwaltungs - und vermögenshaushalt
 +
** Hauptgruppe 8 Sonstige Fibnanzausgaben
 +
** Gruppe 86 Zuführung zum Vermögenshaushalt
 +
*** Untergruppe 860 Zuführung zum Vermögenshaushalt
 +
 
 +
* [[Vermögenshaushalt]]
 +
** [[Einzelplan 9]] [[Allgemeine Finanzwirtschaft]]
 +
*** Abschnitt 91 - Sonstige Allgemeine Finanzwirtschaft
 +
*** [[Unterabschnitt]] 916 Zuführungen zwischen Verwaltungs - und vermögenshaushalt
 +
* Hauptgruppe 3 Einnahmen des Vermögenshaushalts
 +
** Gruppe 30 Zuführungen vom Verwaltungshaushalt
 +
*** [[Untergruppe]] 300 Zuführung vom Verwaltungshaushalt
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Version vom 18. Februar 2016, 14:08 Uhr

Die im Verwaltungshaushalt zur Deckung der Ausgaben nicht benötigten Einnahmen sind dem Vermögenshaushalt zuzuführen.

Die Zuführung zum Vermögenshaushalt muss mindestens so hoch sein, daß damit die ordentliche Tilgung von Krediten gedeckt werden kann, soweit dafür keine Einnahmen nach § 1 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 zur Verfügung stehen. (KommHV-Kameralistik § 22 Abs. 1)

Haushaltsstellen

Normen

Publikationen

Siehe auch