Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 8. Februar 2016, 16:32 Uhr
"Das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht" ... "ergänzt als "unbenanntes" Freiheitsrecht die speziellen ("benannten") Freiheitsrechte, die, wie etwa die Gewissensfreiheit oder die Meinungsfreiheit, ebenfalls konstituierende Elemente der Persönlichkeit schützen. Seine Aufgabe ist es, im Sinne des obersten Konstitutionsprinzips der "Würde des Menschen" (Art. 1 Abs. 1 GG) die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen zu gewährleisten, die sich durch die traditionellen konkreten Freiheitsgarantien nicht abschließend erfassen lassen; diese Notwendigkeit besteht namentlich auch im Blick auf moderne Entwicklungen und die mit ihnen verbundenen neuen Gefährdungen für den Schutz der menschlichen Persönlichkeit. Wie der Zusammenhang mit Art. 1 Abs. 1 GG zeigt, enthält das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG ein Element der "freien Entfaltung der Persönlichkeit", das sich als Recht auf Respektierung des geschützten Bereichs von dem "aktiven" Element dieser Entfaltung, der allgemeinen Handlungsfreiheit<ref>vgl. BVerfGE 6, 32</ref>, abhebt. Demgemäß müssen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts enger gezogen werden als diejenigen der allgemeinen Handlungsfreiheit: Es erstreckt sich nur auf Eingriffe, die geeignet sind, die engere Persönlichkeitssphäre zu beeinträchtigen<ref>vgl. BVerfGE 34, 238 [247] - heimliche Tonbandaufnahme; BGHZ 24, 72 [81]; 27, 284 [287]</ref>."<ref>BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 185/77, Rdnr. 13/14 - Eppler</ref>
Schutzbereich
Persönlicher Schutzbereich
Sachlicher Schutzbereich
Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person in der Öffentlichkeit
"Wegen der dargelegten Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, ebenso wie die des Bundesgerichtshofs, den Inhalt des geschützten Rechts nicht abschließend umschrieben, sondern seine Ausprägungen jeweils anhand des zu entscheidenden Falles herausgearbeitet. So sind als Schutzgüter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts anerkannt die
- Privatsphäre, Geheimsphäre und Intimsphäre<ref>vgl. etwa BVerfGE 27, 1 [6] - Mikrozensus; 27, 344 [350 f.] - Scheidungsakten; 32, 373 [379] - Arztkartei; 34, 238 [245 f.] - heimliche Tonbandaufnahme; 47, 46 [73] - Sexualkundeunterricht; 49, 286 [298] Transsexuelle</ref>,
- die persönliche Ehre,
- das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person<ref>BVerfGE 35, 202 [220] Lebach</ref>,
- das Recht am eigenen Bild und
- am gesprochenen Wort<ref>BVerfGE 34, 238 [246]</ref> und unter bestimmten Umständen
- das Recht, von der Unterschiebung nicht getaner Äußerungen verschont zu bleiben<ref>vgl. BVerfGE 34, 269 [282 f.] - Soraya</ref>."<ref>vgl. BVerfGE 35, 202 [221]</ref>."<ref>BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 185/77, Rdnr. 13/14 - Eppler; Aufzählungszeichen durch die Red.</ref>
- Nennung des eigenen Namens
"Diese Ausformungen des verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht müssen entsprechend beachtet werden, wenn es sich um gerichtliche Entscheidungen über kollidierende Interessen nach Vorschriften des Privatrechts handelt<ref>vgl. BVerfGE 35, 202 [221]</ref>."<ref>BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 185/77, Rdnr. 13/14 - Eppler; Aufzählungszeichen durch die Red.</ref>
"Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Menschenwürde sichern jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann. Hierzu gehört auch das
- Recht, in diesem Bereich "für sich zu sein", "sich selber zu gehören"<ref>Adolf Arndt, NJW 1967, S. 1845 [1846]</ref>, ein Eindringen oder einen Einblick durch andere auszuschließen<ref>vgl. BVerfGE 27, 1 [6]; 33, 367 [376] - Sozialarbeiter -; Beschluß vom 31. Januar 1973 - 2 BvR 454/71 - Tonband -, Umdruck B II 1 und 2 [im folgenden zitiert als 2 BvR 454/71]</ref>."<ref>BVerfG, Urteil vom 05.06.1973 - 1 BvR 536/72 = BVerfGE 35, 202; NJW 1973, 1226; NJW 1973, 1227; NJW 1973, 747 Rdnr. 44 - Lebach; Aufzählungszeichen durch die Red.</ref>
Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme
Engere persönliche Lebenssphäre
Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit
Eingriff
- BVerfG, Beschluss vom 17.08.2010 - 1 BvR 2585/06:
- "Die somit gegebene Grundrechtsbeeinträchtigung erfüllt zwar nicht die Voraussetzungen eines Eingriffs im klassischen Sinn, weil sie insbesondere nicht auf einer unmittelbaren Regelungswirkung beruht. Gleichwohl bedarf sie der Rechtfertigung in dem Sinne, dass die Äußerung der Bundeszentrale, um vor Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG Bestand haben zu können, ein legitimes Ziel verfolgen und sich gemessen daran als verhältnismäßig erweisen muss<ref>(vgl. BVerfGE 105, 279 [299 ff.])</ref>. Entgegen der mindestens missverständlichen Ausdrucksweise der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, die insoweit von einem "freien Kommunikations- und Interaktionszusammenhang" zwischen Bürger und Staat spricht und staatlichen Stellen ein gewisses Recht zur Teilhabe am "Meinungskampf" zubilligen will, kann eine solche Rechtfertigung mangels Grundrechtsberechtigung der Bundeszentrale nicht wie in einem Rechtsstreit zwischen Privaten in der Meinungsfreiheit gefunden werden. Vielmehr kommt hier allein die kompetenzielle Rechtsgrundlage in Betracht, auf der die Tätigkeit der Bundeszentrale überhaupt fußt. Hierbei handelt es sich um die der Bundesregierung zukommende Aufgabe der Staatsleitung, die, ohne dass es darüber hinaus einer besonderen gesetzlichen Eingriffsermächtigung bedürfte, staatliches Informationshandeln legitimieren kann. Namentlich gestattet sie es der Bundesregierung, die Bürger mit solchen Informationen zu versorgen, deren diese zur Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung bedürfen<ref>(vgl. BVerfGE 105, 279 [302])</ref>. Angesichts dessen ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Bundesregierung eine Bundeszentrale für politische Bildung unterhält, die ihrerseits publizistische Foren für politische Debatten betreibt. Eingebunden in einen Bildungsauftrag ist diese auch nicht von vornherein darauf verwiesen, alle im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungen formal gleich zu behandeln; vielmehr kann sie insoweit auch wertende Unterscheidungen treffen, hat dabei aber Ausgewogenheit und rechtsstaatliche Distanz zu wahren. Hierbei können insbesondere Kriterien wie Qualität und Repräsentativität eine maßgebliche Rolle spielen; insofern ist es der Bundeszentrale für politische Bildung nicht grundsätzlich verwehrt, Extremmeinungen am Rande des politischen Spektrums und solche, die von der Wissenschaft nicht ernst genommen werden, nicht zu berücksichtigen, sie als solche zu bezeichnen und sich demgegenüber auf die Präsentation von Hauptströmungen zu konzentrieren.
- Vorliegend steht jedoch nicht eine durch Rechtsstaatlichkeit, Ausgewogenheit und Distanz getragene bloße Übergehung der Position des Beschwerdeführers in Frage, sondern die explizite Distanzierung von dieser durch ein engagiertes Schreiben an die Abonnenten. Zwar kann mit der legitimen Aufgabenwahrnehmung durch die Bundeszentrale im Einzelfall auch die Befugnis verbunden sein, das der Öffentlichkeitsarbeit zugrunde gelegte Konzept der Behörde durch Äußerungen, die auch Dritte betreffen, zu bestätigen oder zu verteidigen. Dazu kann auch das Recht gehören, zu der Meinung eines Bürgers urteilend Stellung zu beziehen. Im Hinblick auf den allein zulässigen Zweck einer rechtsstaatlichen distanzierten Aufgabenwahrnehmung kommt dies aber nur in Grenzen in Betracht. Von vornherein ausgeschlossen sind Äußerungen gegenüber Einzelnen, die allein dem Bestreben dienen, eine behördliche Auffassung, namentlich eine von der Bundeszentrale für richtig gehaltene spezifische Geschichtsinterpretation zur Geltung zu bringen und als einzig legitim oder vertretbar hinzustellen. Vielmehr kann es insoweit nur um die Erhaltung des zur Funktionsfähigkeit der Behörde notwendigen Mindestmaßes an öffentlichem Vertrauen in die eigene Glaubwürdigkeit und Integrität gehen<ref>(vgl. BVerfGE 93, 266 [291]; BGH, Urteil vom 22. April 2008 – VI ZR 83/07 –, NJW 2008, S. 2262 [2265])</ref>. Gerade bei einer Einrichtung wie der Bundeszentrale, die keine Eingriffsverwaltung betreibt und auch nicht über die rechtlichen Mittel hierzu verfügt, sondern deren Aufgabe die Information der Bürger ist, gehört zu den Grundlagen der eigenen Tätigkeit auch das öffentliche Ansehen als zuverlässig und ausgewogen. Daher kann es ein legitimes Interesse darstellen, sich von ihr zuzurechnenden Beiträgen, die von dem Anspruch einer ausgewogenen Informationstätigkeit auffällig abweichen, weil sie etwa extreme oder extremistische Meinungen vertreten, zu distanzieren, um so die eigene Reputation wiederherzustellen. Bei der Frage, ob und welche Maßnahmen als öffentliche Reaktion auf einen drohenden Glaubwürdigkeitsschaden zu ergreifen sind, steht der Bundeszentrale ein Einschätzungs- und Handlungsspielraum zu. Etwaige von ihr ergriffene Maßnahmen müssen allerdings die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips beachten.
- Dessen Grenzen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gewahrt. Das hier beanstandete Schreiben geht über das der Bundeszentrale zuzubilligende Anliegen, den Anschein zu beseitigen, sie biete unter Missachtung ihrer Pflicht zur politisch ausgewogenen Haltung extremistischen Positionen ein publizistisches Forum, deutlich hinaus. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass die vom Beschwerdeführer vertretenen Thesen, auch wenn sie als Bewertungen historischer Ereignisse die Grenze zur Strafbarkeit oder Verfassungsfeindlichkeit nicht überschreiten, aus sachlichen Gründen von der Bundeszentrale im Rahmen eines von rechtsstaatlicher Neutralität getragenen Veröffentlichungskonzepts als für einen Abdruck ungeeignet bewertet werden durften und auch nach der – später als Fehlentscheidung angesehenen – Veröffentlichung editorische Konsequenzen wie das den Abdruck einer kritischen Gegenmeinung erlaubt hätten. Ob dabei im Einzelfall zur Ansehenswahrung auch eine aktive Distanzierung der Bundeszentrale von einem zuvor veröffentlichtem Beitrag, der die Grenze zur Strafbarkeit oder Verfassungsfeindlichkeit nicht überschreitet, zulässig sein kann, kann dabei offen bleiben. Denn jedenfalls ist vorliegend nicht ersichtlich, dass das Schreiben der Bundeszentrale den ihr einzuräumenden Einschätzungs- und Handlungsspielraum wahrt und als erforderliche und angemessene Reaktion auf den Artikel des Beschwerdeführers angesehen werden kann. Weder hinsichtlich der Ankündigung der Makulierung noch hinsichtlich der Entschuldigung für eine etwaige Verunglimpfung ist erkennbar, dass diese von dem legitimen Zweck gedeckt sein können."<ref>BVerfG, Beschluss vom 17.08.2010 - 1 BvR 2585/06 Abs. 19-21 - Herabsetzende Kritik der Bundeszentrale für Politische Bildung an einem wissenschaftlichen Aufsatz zum Thema Antisemitismus verfassungswidrig</ref>
Rechtfertigung
Schranken
Schranken-Schranken
Normen
Charta der Grundrechte der Europäischen Union
- Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 7: Achtung des Privat- und Familienlebens. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.
Europäische Menschenrechtskonvention (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten)
- EMRK Art. 8 Abs. 1
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR)
Grundgesetz (GG)
Rechtsprechung
- BVerfG, Beschluss vom 11.01.2011 - 1 BvR 3295/07 - Lebenspartnerschaft von Transsexuellen
- BVerfG, Beschluss vom 17.08.2010 - 1 BvR 2585/06 - Herabsetzende Kritik der Bundeszentrale für Politische Bildung an einem wissenschaftlichen Aufsatz zum Thema Antisemitismus verfassungswidrig
- BVerfG, Urteil vom 05.05.2009 - 1 BvR 1155/03 - Mehrfachnamen
- BVerfG, Urteil vom 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05; 1 BvR 1254/05 - Automatisierte Kennzeichenerfassung
- BVerfG,Urteil vom 27.02.2008 - 1 BvR 370/07 und 1 BvR 595/07 = BVerfGE 120, 274; NJW 2008, 822 - Online-Durchsuchung
- BVerfG, Urteil vom 13.02.2007 - 1 BvR 421/05 - Vaterschaftsfeststellung
- BVerfG, Beschluss vom 23.11.2006 - 1 BvR 285/06 - Beleidigung
- BVerfG, Beschluss vom 04.04.2006 - 1 BvR 518/02 - Rasterfahndung II
- BVerfG, Beschluss vom 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96 und 1 BvR 805/98 - Freisprechanlage
- BVerfG, Urteil vom 15.12.1999 - 1 BvR 653/96 - Caroline von Monaco III
- BVerfG, Beschluss vom 25.11.1999 - 1 BvR 348/98 und 1 BvR 755/98 - Lebach II
- BVerfG, Beschluss vom 06.05.1997 - 1 BvR 409/90 - Vaterschaftsauskunft
- BVerfG, Beschluss vom 26.02.1997 - 1 BvR 2172/96 - Aufzeichnungspflicht
- BVerfG, Beschluss vom 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84 - Elterliche Vertretungsmacht
- BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83; 1 BvR 269/83; 1 BvR 362/83; 1 BvR 420/83; 1 BvR 440/83; 1 BvR 484/83 - Volkszählung
- BVerfG, Beschluss vom 04.05.1982 - 1 BvL 26/77; 1 BvL 66/78 - Versorgungsausgleich
- BVerfG, Beschluss vom 16.03.1982 - 1 BvR 938/81 - Altersbegrenzung geschlechtsumwandelnder Operation
- BVerfG, Beschluss vom 05.02.1981 - 2 BvR 646/80 - Briefkontrolle in der Untersuchungshaft
- BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 185/77 - Eppler
- BVerfG, Beschluss vom 11.10.1978 - 1 BvR 16/72 - Transsexuelle I
- BVerfG, Beschluss vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75; 1 BvR 147/75 - Sexualkundeunterricht
- BVerfG, Urteil vom 05.06.1973 - 1 BvR 536/72 = BVerfGE 35, 202; NJW 1973, 1226; NJW 1973, 1227; NJW 1973, 747 - Lebach; Resozialisierung
- BVerfG, Beschluss vom 31.01.1973 - 2 BvR 454/71 - Tonband
Publikationen
Online-Lexika
Fachbeiträge
- Andreas Glaser, Grundrechtlicher Schutz der Ehre im Internetzeitalter, NVwZ 2012, 1432-1438
- Hans D. Jarass, Das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Grundgesetz, NJW 1989, S. 857 ff.
Lehrbücher
- Volker Epping, Grundrechte, 6. Auflage 2014, Springer, Berlin Heidelberg, ASIN B00R3H9ZBI Pos. 9362 ff. (Kapitel 13)
Siehe auch
- Menschenwürde
- Recht am gesprochenen Wort
- Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme
- Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
Fußnoten
<references/>