Beanstandungspflicht des Bürgermeisters: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 21: | Zeile 21: | ||
==Fußnoten== | ==Fußnoten== | ||
<references /> | <references /> | ||
+ | |||
+ | [[Kategorie:Kommunalrecht]] |
Version vom 8. Dezember 2015, 14:20 Uhr
Ein Bürgermeister kann sich wegen Unterlassens strafbar machen, wenn er einen strafrechtlich relevanten Beschluss nicht beanstandet.<ref>Siehe Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung D.II.</ref>
Normen
- GO Art. 59 Zuständigkeit für den Gesetzesvollzug
Rechtsprechung
- VG Gießen, Urteil vom 08.05.2013 - 8 K 205/12.GI: 1. Der Bürgermeister einer Kommune hat die Pflicht zur Beanstandung eines Beschlusses der Gemeindevertretung, wenn der Beschluss das Recht verletzt. Ein Entscheidungsspielraum kommt ihm in diesem Fall nicht zu. 2. Der haushaltsrechtliche Grundsatz der Sparsamkeit bedeutet, Ausgaben so niedrig wie möglich zu halten und unnötige Ausgaben zu vermeiden. Das Gebot, den Haushalt in jedem Haushaltsjahr auszugleichen, beinhaltet die Verpflichtung, den Ausgleich mit allen Kräften anzustreben.<ref>Amtliche Leitsärtze</ref>
Publikationen
Online-Publikationen
Fachartikel
- Meyer, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung, KommJur 2010, 81, 84: Untreue durch Unterlassen durch Nichtbeanstandung eines strafrechtlich relevanten Stadtratsbeschlusses durch den Bürgermeister
Siehe auch
Fußnoten
<references />