Eigentum: Unterschied zwischen den Versionen

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** '''nicht''': des öfentlichen Rechts ("Denn in der Hand einer Gemeinde dient das Eigentum nicht der Funktion, derentwegen es durch das Grundrecht geschützt ist, nämlich dem Eigentümer "als Grundlage privater Initiative und in eigenverantwortlichem privatem Interesse von Nutzen" zu sein<ref>vgl. BVerfGE 52, 1 [30], m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 24, 367 [389]</ref>. Art. 14 als Grundrecht schützt nicht das Privateigentum, sondern das Eigentum Privater."<ref>{{BVerfG 2 BvR 1187/80}} Abs. 83 f./ref>)
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** '''nicht''': des öfentlichen Rechts ("Auch außerhalb des Bereichs der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben steht einer Gemeinde das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht zu."<ref>Amtlicher Leitsatz 1</ref> "Denn in der Hand einer Gemeinde dient das Eigentum nicht der Funktion, derentwegen es durch das Grundrecht geschützt ist, nämlich dem Eigentümer "als Grundlage privater Initiative und in eigenverantwortlichem privatem Interesse von Nutzen" zu sein<ref>vgl. BVerfGE 52, 1 [30], m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 24, 367 [389]</ref>. Art. 14 als Grundrecht schützt nicht das Privateigentum, sondern das Eigentum Privater."<ref>{{BVerfG 2 BvR 1187/80}} Abs. 83 f.<ref>)
  
 
===Sachlicher Schutzbereich===
 
===Sachlicher Schutzbereich===

Version vom 20. September 2015, 22:59 Uhr

"Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt." (GG Art. 14 Abs. 1)

Funktionen des GG Art. 14

"Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet das Privateigentum sowohl als Rechtsinstitut wie auch in seiner konkreten Gestalt in der Hand des einzelnen Eigentümers. Das Eigentum ist ein elementares Grundrecht, das in einem inneren Zusammenhang mit der Garantie der persönlichen Freiheit steht. Ihm kommt im Gesamtgefüge der Grundrechte die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich sicherzustellen und ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen. Die Garantie des Eigentums als Rechtseinrichtung dient der Sicherung dieses Grundrechts. Das Grundrecht des Einzelnen setzt das Rechtsinstitut "Eigentum" voraus; es wäre nicht wirksam gewährleistet, wenn der Gesetzgeber an die Stelle des Privateigentums etwas setzen könnte, was den Namen "Eigentum" nicht mehr verdient."<ref>BVerfG, Urteil vom 18.12.1968 - 1 BvR 638/64; 1 BvR 673/64; 1 BvR 200/65; 1 BvR 238/65; 1 BvR 249/65 Abs. 94</ref>

Institutsgarantie

"Die Institutsgarantie sichert einen Grundbestand von Normen, die als Eigentum im Sinne dieser Grundrechtsbestimmung bezeichnet werden. Inhalt und Funktion des Eigentums sind dabei der Anpassung an die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse fähig und bedürftig; es ist Sache des Gesetzgebers, Inhalt und Schranken des Eigentums unter Beachtung der grundlegenden verfassungsrechtlichen Wertentscheidung zu bestimmen<ref>Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - vgl. BVerfGE 21, 73 [82]</ref>. Die Institutsgarantie verbietet jedoch, daß solche Sachbereiche der Privatrechtsordnung entzogen werden, die zum elementaren Bestand grundrechtlich geschützter Betätigung im vermögensrechtlichen Bereich gehören, und damit der durch das Grundrecht geschützte Freiheitsbereich aufgehoben oder wesentlich geschmälert wird."<ref>BVerfG, Urteil vom 18.12.1968 - 1 BvR 638/64; 1 BvR 673/64; 1 BvR 200/65; 1 BvR 238/65; 1 BvR 249/65 Abs. 95</ref>

Abwehrrecht

Schutzrecht

Schutzbereich

Persönlicher Schutzbereich

  • Jedermann
  • Juristische Personen, GG Art. 19 Abs. 3
    • des Privatrechts
    • nicht: des öfentlichen Rechts ("Auch außerhalb des Bereichs der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben steht einer Gemeinde das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht zu."<ref>Amtlicher Leitsatz 1</ref> "Denn in der Hand einer Gemeinde dient das Eigentum nicht der Funktion, derentwegen es durch das Grundrecht geschützt ist, nämlich dem Eigentümer "als Grundlage privater Initiative und in eigenverantwortlichem privatem Interesse von Nutzen" zu sein<ref>vgl. BVerfGE 52, 1 [30], m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 24, 367 [389]</ref>. Art. 14 als Grundrecht schützt nicht das Privateigentum, sondern das Eigentum Privater."<ref>BVerfG, Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 Abs. 83 f.<ref>)

Sachlicher Schutzbereich

Eingriff

Abgrenzung von Ausgestaltung und Eingriff

Normen

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Publikationen

Sachbücher

Fachaufsätze

Siehe auch

Fußnoten

<references/>