Unterlassen: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „Ein Bürgermeister kann sich wegen Unterlassens strafbar machen, wenn er einen strafrechtlich relevanten Beschluss nicht beanstandet.<ref>Siehe [http://www.sch…“) |
|||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | Ein Bürgermeister kann sich wegen Unterlassens strafbar machen, wenn er einen strafrechtlich relevanten Beschluss nicht beanstandet.<ref>Siehe [http://www.schulztsz.de/meyer/pdfs/StrafsachenKommunalpolitik.pdf Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung] C.II.2.</ref> | + | Ein Bürgermeister kann sich wegen Unterlassens strafbar machen, wenn er einen strafrechtlich relevanten Beschluss nicht [[Beanstandungspflicht|beanstandet]].<ref>Siehe [http://www.schulztsz.de/meyer/pdfs/StrafsachenKommunalpolitik.pdf Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung] C.II.2.</ref> |
==Normen== | ==Normen== | ||
Zeile 10: | Zeile 10: | ||
==Siehe auch== | ==Siehe auch== | ||
* [[Garantenstellung von Sonderverantwortlichen]] | * [[Garantenstellung von Sonderverantwortlichen]] | ||
− | + | * [[Beanstandungspflicht]] | |
==Fußnoten== | ==Fußnoten== | ||
<references /> | <references /> |
Version vom 6. Juli 2015, 14:00 Uhr
Ein Bürgermeister kann sich wegen Unterlassens strafbar machen, wenn er einen strafrechtlich relevanten Beschluss nicht beanstandet.<ref>Siehe Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung C.II.2.</ref>
Normen
- GO Art. 59 Zuständigkeit für den Gesetzesvollzug
Publikationen
Online-Publikationen
Siehe auch
Fußnoten
<references />