Zuführung zum Vermögenshaushalt: Unterschied zwischen den Versionen

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Die im [[Verwaltungshaushalt]] zur Deckung der Ausgaben nicht benötigten Einnahmen sind dem [[Vermögenshaushalt]] zuzuführen.  
 
Die im [[Verwaltungshaushalt]] zur Deckung der Ausgaben nicht benötigten Einnahmen sind dem [[Vermögenshaushalt]] zuzuführen.  
 
==Muss-Vorschrift==
 
  
 
Die Zuführung zum Vermögenshaushalt muss mindestens so hoch sein, daß damit die ordentliche Tilgung von Krediten gedeckt werden kann, soweit dafür keine Einnahmen nach § 1 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 zur Verfügung stehen. ({{KommHV-Kameralistik 22}} Abs. 1)
 
Die Zuführung zum Vermögenshaushalt muss mindestens so hoch sein, daß damit die ordentliche Tilgung von Krediten gedeckt werden kann, soweit dafür keine Einnahmen nach § 1 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 zur Verfügung stehen. ({{KommHV-Kameralistik 22}} Abs. 1)
 
==Soll-Vorschriften==
 
 
Die Zuführung zum Vermögenshaushalt soll<ref>s. {{ISBN 9783887953553}} S. 79</ref>
 
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==Normen==
 
==Normen==

Version vom 10. April 2015, 14:47 Uhr

Die im Verwaltungshaushalt zur Deckung der Ausgaben nicht benötigten Einnahmen sind dem Vermögenshaushalt zuzuführen.

Die Zuführung zum Vermögenshaushalt muss mindestens so hoch sein, daß damit die ordentliche Tilgung von Krediten gedeckt werden kann, soweit dafür keine Einnahmen nach § 1 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 zur Verfügung stehen. (KommHV-Kameralistik § 22 Abs. 1)

Normen

Publikationen

Siehe auch