Zuführung zum Vermögenshaushalt: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Die im [[Verwaltungshaushalt]] zur Deckung der Ausgaben nicht benötigten Einnahmen sind dem [[Vermögenshaushalt]] zuzuführen. Die Zuführung zum Vermögenshaushalt muss mindestens so hoch sein, daß damit die ordentliche Tilgung von Krediten gedeckt werden kann, soweit dafür keine Einnahmen nach § 1 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 zur Verfügung stehen. ({{KommHV-Kameralistik 22}} Abs. 1) | + | Die im [[Verwaltungshaushalt]] zur Deckung der Ausgaben nicht benötigten Einnahmen sind dem [[Vermögenshaushalt]] zuzuführen. |
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Version vom 10. April 2015, 14:47 Uhr
Die im Verwaltungshaushalt zur Deckung der Ausgaben nicht benötigten Einnahmen sind dem Vermögenshaushalt zuzuführen.
Muss-Vorschrift
Die Zuführung zum Vermögenshaushalt muss mindestens so hoch sein, daß damit die ordentliche Tilgung von Krediten gedeckt werden kann, soweit dafür keine Einnahmen nach § 1 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 zur Verfügung stehen. (KommHV-Kameralistik § 22 Abs. 1)
Soll-Vorschriften
Die Zuführung zum Vermögenshaushalt soll<ref>s. Hanns Seidel Stiftung, Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 3, Grundlagen kommunaler Haushaltsführung, München 2009 S. 79</ref>
Normen
- KommHV-Kameralistik § 22 Abs. 1 Satz 2