Geheimhaltungspflicht: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 5. März 2015, 16:13 Uhr
Gesetzlich vorgeschrieben ist die Geheimhaltung insbesondere
- nach AO § 30 für Steuer-, Beitrags- und Gebührenangelegenheiten
- nach GO ... für Verhandlungen in nichtöffentlicher Sitzung und
- Angelegenheiten, die dem Datenschutz unterliegen.
Normen
- AO § 30 Steuergeheimnis
- StGB § 355 Verletzung des Steuergeheimnisses
- GO Art. 20 Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht
- GO Art. 56a Geheimhaltung
Publikationen
- Dr. Josef Ziegler, Würzburg, Information und Geheimhaltung. Anspruch von Ratsmitgliedern und Öffentlichkeit gegenüber Bürgermeister und Verwaltung - Schriftliche Fassung des Vortrages auf der Veranstaltung des Kommunalwissenschaftlichen Forschungszentrums Würzburg vom 25. Oktober 2004. Der Autor ist Vorstand der Bayerischen Verwaltungsschule, München.
- Rechte und Pflichten der Gemeinderatsmitglieder, BWGZ 12/2009, S. 460 ff.