Geheimhaltungspflicht: Unterschied zwischen den Versionen

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Gesetzlich vorgeschrieben ist die Geheimhaltung insbesondere nach {{AO 30}} für Steuer-, Beitrags- und Gebührenangelegenheiten sowie nach GO ... für Verhandlungen in nichtöffentlicher Sitzung und Angelegenheiten, die dem [[Datenschutz]] unterliegen.  
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Gesetzlich vorgeschrieben ist die Geheimhaltung insbesondere  
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* Angelegenheiten, die dem [[Datenschutz]] unterliegen.  
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* {{GO 56a]]
  
 
==Publikationen==
 
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Version vom 13. Februar 2015, 15:31 Uhr

Gesetzlich vorgeschrieben ist die Geheimhaltung insbesondere

  • nach AO § 30 für Steuer-, Beitrags- und Gebührenangelegenheiten
  • nach GO ... für Verhandlungen in nichtöffentlicher Sitzung und
  • Angelegenheiten, die dem Datenschutz unterliegen.

Normen

  • {{GO 56a]]

Publikationen

Siehe auch