Zuführung zum Vermögenshaushalt: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 12: | Zeile 12: | ||
* [[Verwaltungshaushalt]] | * [[Verwaltungshaushalt]] | ||
* [[Vermögenshaushalt]] | * [[Vermögenshaushalt]] | ||
+ | * [[Zuführung]] | ||
[[Kategorie: Haushalt]] | [[Kategorie: Haushalt]] |
Version vom 26. Dezember 2014, 15:32 Uhr
Die im Verwaltungshaushalt zur Deckung der Ausgaben nicht benötigten Einnahmen sind dem Vermögenshaushalt zuzuführen. Die Zuführung zum Vermögenshaushalt muss mindestens so hoch sein, daß damit die ordentliche Tilgung von Krediten gedeckt werden kann, soweit dafür keine Einnahmen nach § 1 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 zur Verfügung stehen. Die Zuführung soll ferner die Ansammlung von Rücklagen, soweit sie nach § 20 erforderlich ist, ermöglichen und insgesamt mindestens so hoch sein wie die aus speziellen Entgelten gedeckten Abschreibungen. (KommHV-Kameralistik § 22 Abs. 1)
Normen
- KommHV-Kameralistik § 22 Abs. 1 Satz 2