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===Sonstige Einnahmen=== | ===Sonstige Einnahmen=== | ||
− | + | ====Erstattung von Kosten für Grundstücksanschlüsse [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-KAGBY1993V8Art9 Art. 9 KAG]==== | |
− | + | ====Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung==== | |
− | + | ====Lasten und Ausgaben, [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=33&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt81&st=null Art. 81 GO] | |
− | *Geldbeträge für die Ablösung notwendiger Stellplätze , [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-BauOBY2007pArt47 Art. 47 BayBO] | + | *Geldbeträge für die Ablösung notwendiger Stellplätze , [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-BauOBY2007pArt47 Art. 47 BayBO]==== |
− | + | ====Ausgleichszahlungen nach Art. 106 Abs. 8 GG==== | |
− | + | ====[[Konzessionsvertrag|Konzessionsverträge]]==== | |
− | + | ====Einnahmen aus wirtschaftlicher Betätigung==== | |
− | + | ====Zinsen aus Kapitalvermögen==== | |
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==Normen== | ==Normen== | ||
*[http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_106.html Art. 106 GG] | *[http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_106.html Art. 106 GG] |
Version vom 25. Dezember 2014, 15:28 Uhr
Die Stadt kann sich grundsätzlich aus folgenden Einnahmequellen finanzieren:
Kommunalabgaben
Die Gemeinde kann über Abgabenbescheide Kommunalabgaben über Gemeindesteuern, Beiträge und Gebühren erheben. Diese setzen eine wirksame Abgabensatzung voraus.
Steuereinnahmen
Der Stadt steht das Aufkommen folgender Steuern unmittelbar zu:
Realsteuern
Die von der Gemeine nach Art. 106 Abs. 6 GG erhobenen Gemeindesteuern sind insbesondere die sog. Realsteuern
Gewerbesteuer
Grundsteuer
Sonstige Steuern
Den Gemeinden stehen nach Art. Art. 106 GG 106 Abs. 5, Abs. 5a, Abs. 7 Satz 1 GG Anteile an der Einkommensteuer, der Umsatzsteuer sowie den Gemeinschaftsteuern zu.
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer
Anteil an der Umsatzsteuer von 2,2% (seit 1998)<ref>Hanns Seidel Stiftung, Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 3, Grundlagen kommunaler Haushaltsführung, München 2009 S. 20</ref>
Kommunaler Finanzausgleich
Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach Art. 106 Abs. 7 GG insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt (Art. 106 Abs. 7 Satz 2 GG). (Schlüsselzuweisung)
Kostenerstattung
Zuweisungen
Sonstige Einnahmen
Erstattung von Kosten für Grundstücksanschlüsse Art. 9 KAG
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
====Lasten und Ausgaben, Art. 81 GO
- Geldbeträge für die Ablösung notwendiger Stellplätze , Art. 47 BayBO====
Ausgleichszahlungen nach Art. 106 Abs. 8 GG
Konzessionsverträge
Einnahmen aus wirtschaftlicher Betätigung
Zinsen aus Kapitalvermögen
Normen
Siehe auch
Fußnoten
<references />