Diskussion:Finanzordnung für den Bürgerverein Burgkunstadt e.V.: Unterschied zwischen den Versionen

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Vorschlag --[[Benutzer:Kottan1982|Kottan1982]] ([[Benutzer Diskussion:Kottan1982|Diskussion]]) 16:54, 10. Mai 2013 (CEST):
 
Vorschlag --[[Benutzer:Kottan1982|Kottan1982]] ([[Benutzer Diskussion:Kottan1982|Diskussion]]) 16:54, 10. Mai 2013 (CEST):
 
==Zuwendungen==
 
==Zuwendungen==
# Sach- und Geldzuwendungen, die pro Jahr den Betrag von 500,-- € übersteigen, bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung. Bis dahin ist der 500,- € übersteigende Betrag, soweit es sich um eine Geldzuwendung handelt, auf ein Treuhandkonto zu überweisen. Im Falle der Verweigerung der Genehmigung ist der 500,- € übersteigende Betrag an den Zuwendenden zurückzuerstatten.
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# Nicht zweckgebundene Sach- und Geldzuwendungen, die pro Jahr und pro Zuwendendem den Betrag von 1.000,-- € übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Bis zur Zustimmung ist der 1.000,- € übersteigende Betrag, soweit es sich um eine Geldzuwendung handelt, auf ein Treuhandkonto zu überweisen. Im Falle der Verweigerung der Zustimmung ist der 1.000,- € übersteigende Betrag an den Zuwendenden zurückzuerstatten.  
#Der Bürgerverein Burgkunstadt e.V. ist verpflichtet, alle Sach- und Geldzuwendungen im Rahmen seines Online-Angebots zu veröffentlichen. (Datenschutz?)
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# Zweckgebundene Sach- und Geldzuwendungen im Rahmen von beschlossenen Vereinsprojekten sind in unbegrenzter Höhe im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zulässig.
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# Alle übrigen Sach- und Geldzuwendungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
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# Alle Sach- und Geldzuwendungen über 1.000,- € sind im Rahmen des Online-Angebots des Bürgervereins zu veröffentlichen.

Version vom 14. Mai 2013, 18:50 Uhr

Vorschlag --Kottan1982 (Diskussion) 16:54, 10. Mai 2013 (CEST):

Zuwendungen

  1. Nicht zweckgebundene Sach- und Geldzuwendungen, die pro Jahr und pro Zuwendendem den Betrag von 1.000,-- € übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Bis zur Zustimmung ist der 1.000,- € übersteigende Betrag, soweit es sich um eine Geldzuwendung handelt, auf ein Treuhandkonto zu überweisen. Im Falle der Verweigerung der Zustimmung ist der 1.000,- € übersteigende Betrag an den Zuwendenden zurückzuerstatten.
  2. Zweckgebundene Sach- und Geldzuwendungen im Rahmen von beschlossenen Vereinsprojekten sind in unbegrenzter Höhe im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zulässig.
  3. Alle übrigen Sach- und Geldzuwendungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  4. Alle Sach- und Geldzuwendungen über 1.000,- € sind im Rahmen des Online-Angebots des Bürgervereins zu veröffentlichen.