Jahresrechnung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Jahresrechnung stellt das Gegenstück zum [[Haushaltsplan]] dar<ref>{{ISBN 9783556062555}}, Rdnr. 49</ref>.
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Die Jahresrechnung stellt im Rahmen der [[Kameralistik]] das Gegenstück zum [[Haushaltsplan]] dar<ref>{{ISBN 9783556062555}}, Rdnr. 49</ref>.
  
Im Jahresabschluss beziehungsweise in der [[Jahresrechnung]] ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft einschließlich des [[Vermögensrechnung|Stands des Vermögens]] und der [[Übersicht über die Schulden und Rücklagen|zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres]] nachzuweisen. ... Bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der [[Kameralistik]] besteht die [[Jahresrechnung]]  
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In der [[Jahresrechnung]] ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft einschließlich des [[Vermögensrechnung|Stands des Vermögens]] und der [[Übersicht über die Schulden und Rücklagen|zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres]] nachzuweisen. ... Bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der [[Kameralistik]] besteht die [[Jahresrechnung]]  
 
* aus dem [[kassenmäiger Abschluss|kassenmäigen Abschluss]] und der
 
* aus dem [[kassenmäiger Abschluss|kassenmäigen Abschluss]] und der
 
* der [[Haushaltsrechnung]]. Der Jahresabschluss beziehungsweise die Jahresrechnung ist durch einen [[Rechenschaftsbericht]] zu erläutern. ({{GO 102}} Abs. 1)
 
* der [[Haushaltsrechnung]]. Der Jahresabschluss beziehungsweise die Jahresrechnung ist durch einen [[Rechenschaftsbericht]] zu erläutern. ({{GO 102}} Abs. 1)
  
(Der Jahresabschluss beziehungsweise die Jahresrechnung ist innerhalb von sechs Monaten, der konsolidierte Jahresabschluss (Art. 102a) innerhalb von zehn Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen und sodann dem Gemeinderat vorzulegen. ({{GO 102}} Abs. 2)
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(Die Jahresrechnung ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen und sodann dem Gemeinderat vorzulegen. ({{GO 102}} Abs. 2)
  
Nach Durchführung der örtlichen Prüfung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse (Art. 103) und Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten stellt der Gemeinderat alsbald, jedoch in der Regel bis zum 30. Juni des auf das Haushaltsjahr folgenden übernächsten Jahres den Jahresabschluss beziehungsweise die Jahresrechnung in öffentlicher Sitzung fest und beschließt über die Entlastung. Ist ein konsolidierter Jahresabschluss aufzustellen (Art. 102a), tritt an die Stelle des 30. Juni der 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden übernächsten Jahres. Verweigert der Gemeinderat die Entlastung oder spricht er sie mit Einschränkungen aus, hat er die dafür maßgebenden Gründe anzugeben. ({{GO 102}} Abs. 3)
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Nach Durchführung der örtlichen Prüfung der Jahresrechnung und Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten stellt der Gemeinderat alsbald, jedoch in der Regel bis zum 30. Juni des auf das Haushaltsjahr folgenden übernächsten Jahres die Jahresrechnung in öffentlicher Sitzung fest und beschließt über die Entlastung. Verweigert der Gemeinderat die Entlastung oder spricht er sie mit Einschränkungen aus, hat er die dafür maßgebenden Gründe anzugeben. ({{GO 102}} Abs. 3)
  
 
Die Gemeinderatsmitglieder können jederzeit die Berichte über die Prüfungen einsehen. ({{GO 102}} Abs. 4)
 
Die Gemeinderatsmitglieder können jederzeit die Berichte über die Prüfungen einsehen. ({{GO 102}} Abs. 4)

Version vom 8. Juli 2014, 12:14 Uhr

Die Jahresrechnung stellt im Rahmen der Kameralistik das Gegenstück zum Haushaltsplan dar<ref>Engels/Eibelshäuser, Örtliche und überörtliche Rechnungsprüfung - Aus der Praxis für die Praxis: Handbuch, Rdnr. 49</ref>.

In der Jahresrechnung ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft einschließlich des Stands des Vermögens und der zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen. ... Bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik besteht die Jahresrechnung

(Die Jahresrechnung ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen und sodann dem Gemeinderat vorzulegen. (GO Art. 102 Abs. 2)

Nach Durchführung der örtlichen Prüfung der Jahresrechnung und Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten stellt der Gemeinderat alsbald, jedoch in der Regel bis zum 30. Juni des auf das Haushaltsjahr folgenden übernächsten Jahres die Jahresrechnung in öffentlicher Sitzung fest und beschließt über die Entlastung. Verweigert der Gemeinderat die Entlastung oder spricht er sie mit Einschränkungen aus, hat er die dafür maßgebenden Gründe anzugeben. (GO Art. 102 Abs. 3)

Die Gemeinderatsmitglieder können jederzeit die Berichte über die Prüfungen einsehen. (GO Art. 102 Abs. 4)

Anlagen zur Jahresrechnung

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references />