Zitiergebot (Grundrechtseinschränkung): Unterschied zwischen den Versionen

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* {{GG 19}} Abs. 1 Satz 2: Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
 
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* {{GG 79}} Abs. 1 Satz 1: Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt.
  
 
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Version vom 14. Dezember 2017, 18:35 Uhr

Soweit nach dem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. (GG Art. 19 Abs. 1 Satz 2)

Folgen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot

  • "Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG [bezieht sich] nur auf künftige Rechtsetzung; auf vorkonstitutionelle Gesetze ist diese Bestimmung nicht anwendbar. Ebensowenig bedarf es aber ihrer Anwendung auf solche nach Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassenen Gesetze, die lediglich bereits geltende Grundrechtsbeschränkungen unverändert oder mit geringen Abweichungen wiederholen. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG soll lediglich verhindern, daß neue, dem bisherigen Recht fremde Möglichkeiten des Eingriffs in Grundrechte geschaffen werden, ohne daß der Gesetzgeber sich darüber Rechenschaft legt und dies ausdrücklich zu erkennen gibt."<ref>BVerfG, Beschluss vom 25.05.1956 - 1 BvR 190/55 Abs. 10</ref>
  • "Das Zitiergebot von Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG wendet sich an den nachkonstitutionellen Gesetzgeber, der neue Grundrechtseinschränkungen vornimmt<ref>(BVerfGE 2, 121 [122 f.]; 5, 13 [16]; 15, 288 [293])</ref>. Es soll ihn veranlassen, solche Eingriffe im Gesetzeswortlaut auszuweisen. Als Formvorschrift bedarf die Norm enger Auslegung, wenn sie nicht zu einer leeren Förmlichkeit erstarren und den die verfassungsmäßige Ordnung konkretisierenden Gesetzgeber in seiner Arbeit unnötig behindern soll. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb entschieden, daß sich Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG weder auf die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) bezieht, die von vornherein nur unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet ist<ref>(BVerfGE 10, 89 [99])</ref>, noch für Regelungen gilt, die das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) konkretisieren<ref>(BVerfGE 13, 97 [122])</ref>. Die Vorschrift des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG gilt also nur für Gesetze, die darauf abzielen, ein Grundrecht über die in ihm selbst angelegten Grenzen<ref>(vgl. BVerfGE 7, 377 [404])</ref> hinaus einzuschränken."<ref>BVerfG, Beschluss vom 18.02.1970 - 2 BvR 531/68 Abs. 45</ref>
  • Weitere Einschränkugen siehe Volker Epping, Grundrechte (eBook), Springer Verlag Berlin, 6. Aufl. 2015, ISBN 9783642546587 Pos. 11235
  • Im Übrigen führt ein Verstoß gegen das Zitiergebot zur Nichtigkeit des Gesetzes<ref> Volker Epping, Grundrechte (eBook), Springer Verlag Berlin, 6. Aufl. 2015, ISBN 9783642546587 Pos. 11210</ref>.

Normen

  • GG Art. 19 Abs. 1 Satz 2: Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
  • GG Art. 79 Abs. 1 Satz 1: Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt.

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Gerichtsentscheidungen in anderen Bundesländern

Publikationen

Lehrbücher

  • Volker Epping, Grundrechte (eBook), Springer Verlag Berlin, 6. Aufl. 2015, ISBN 9783642546587 Pos. 11210

Fachartikel

  • Jörg Singer, Das Bundesverfassungsgericht und das Zitiergebot, DÖV 2007, 496 ff.

Fußnoten

<references/>