Vorbefasstheit bei Planungswettbewerben für Architekten- und Ingenieurleistungen

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Ausgeschlossen von Planungswettbewerben sind gemäß VgV § 79 Abs. 2 Satz 1 Personen,

  • die infolge ihrer Beteiligung an der Vorbereitung oder Durchführung des Planungswettbewerbs bevorzugt sein oder
  • Einfluss auf die Entscheidung des Preisgerichts nehmen können.
  • Das Gleiche gilt für Personen, die sich durch Angehörige oder ihnen wirtschaftlich verbundene Personen einen entsprechenden Vorteil oder Einfluss verschaffen können<ref>VgV § 79 Abs. 2 Satz 2</ref>.

Normen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>