Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
 
Zeile 16: Zeile 16:
 
* {{VgV 17}} Abs. 5: Bei einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb erfolgt keine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen, sondern unmittelbar eine Aufforderung zur Abgabe von Erstangeboten an die vom öffentlichen Auftraggeber ausgewählten Unternehmen.
 
* {{VgV 17}} Abs. 5: Bei einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb erfolgt keine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen, sondern unmittelbar eine Aufforderung zur Abgabe von Erstangeboten an die vom öffentlichen Auftraggeber ausgewählten Unternehmen.
 
* {{VgV 51}} [[Begrenzung der Anzahl der Bewerber]]
 
* {{VgV 51}} [[Begrenzung der Anzahl der Bewerber]]
 +
 +
==={{VOB/A}}===
 +
* {{VOB/A 3 EU}} Nr. 3: Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen erfolgt im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren, im wettbewerblichen Dialog oder in der Innovationspartnerschaft.
 +
: ...
 +
:3. Das [[Verhandlungsverfahren]] ist ein Verfahren, bei dem sich der öffentliche Auftraggeber mit oder ohne Teilnahmewettbewerb an ausgewählte Unternehmen wendet, um mit einem oder mehreren dieser Unternehmen über die Angebote zu verhandeln.
  
 
==={{SektVO}}===
 
==={{SektVO}}===

Aktuelle Version vom 17. August 2022, 06:53 Uhr


Siehe auch

Normen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

  • GWB § 119 Abs. 5: Das Verhandlungsverfahren ist ein Verfahren, bei dem sich der öffentliche Auftraggeber mit oder ohne Teilnahmewettbewerb an ausgewählte Unternehmen wendet, um mit einem oder mehreren dieser Unternehmen über die Angebote zu verhandeln.
  • GWB § 135 Abs. 1 Nr. 2

Vergabeverordnung (VgV)

  • VgV § 14 Abs. 4
  • VgV § 17 Abs. 5: Bei einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb erfolgt keine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen, sondern unmittelbar eine Aufforderung zur Abgabe von Erstangeboten an die vom öffentlichen Auftraggeber ausgewählten Unternehmen.
  • VgV § 51 Begrenzung der Anzahl der Bewerber

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>

  • VOB/A § 3 EU Nr. 3: Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen erfolgt im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren, im wettbewerblichen Dialog oder in der Innovationspartnerschaft.
...
3. Das Verhandlungsverfahren ist ein Verfahren, bei dem sich der öffentliche Auftraggeber mit oder ohne Teilnahmewettbewerb an ausgewählte Unternehmen wendet, um mit einem oder mehreren dieser Unternehmen über die Angebote zu verhandeln.

Sektorenverordnung (SektVO)

Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV)