Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{GWB 119}} Abs. 5: Das Verhandlungsverfahren ist ein Verfahren, bei dem sich der öffentliche Auftraggeber mit oder ohne Teilnahmewettbewerb an ausgewählte Unternehmen wendet, um mit einem oder mehreren dieser Unternehmen über die Angebote zu verhandeln.
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* {{VgV 14}} Abs. 4
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* {{VgV 17}} Abs. 5: Bei einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb erfolgt keine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen, sondern unmittelbar eine Aufforderung zur Abgabe von Erstangeboten an die vom öffentlichen Auftraggeber ausgewählten Unternehmen.
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* {{SektVO 13}} Abs. 2

Version vom 17. August 2022, 06:36 Uhr

Siehe auch

Normen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

  • GWB § 119 Abs. 5: Das Verhandlungsverfahren ist ein Verfahren, bei dem sich der öffentliche Auftraggeber mit oder ohne Teilnahmewettbewerb an ausgewählte Unternehmen wendet, um mit einem oder mehreren dieser Unternehmen über die Angebote zu verhandeln.
  • GWB § 135 Abs. 1 Nr. 2

Vergabeverordnung (VgV)

  • VgV § 14 Abs. 4
  • VgV § 17 Abs. 5: Bei einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb erfolgt keine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen, sondern unmittelbar eine Aufforderung zur Abgabe von Erstangeboten an die vom öffentlichen Auftraggeber ausgewählten Unternehmen.
  • VgV § 51 Begrenzung der Anzahl der Bewerber

Sektorenverordnung (SektVO)