Vergabeunterlagen (VOB/A EU): Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 17. August 2022, 07:47 Uhr

Die Vergabeunterlagen bestehen nach VOB/A § 8 EU Abs. 1 aus

  1. dem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß VOB/A § 8 EU Absatz 2 Nummer 1 bis 3), gegebenenfalls Teilnahmebedingungen (Absatz 2 Nummer 6) und
  2. den Vertragsunterlagen

Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß § 8a EU Absatz 2 Nummer 1 bis 3 VOB/A

Teilnahmebedingungen (§ 8 EU Absatz 2 Nummer 6 VOB/A)

Vertragsunterlagen (§ 8 EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A)

Abruf der Vergabeunterlagen (VOB/A)

Der öffentliche Auftraggeber gibt nach VOB/A § 11 EU Abs. 3 in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können. Für den Zugang zur Auftragsbekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen darf der öffentliche Auftraggeber gemäß VOB/A § 11 EU Abs. 6 Satz 2 keine Registrierung verlangen.

Normen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>