Sozialpflichtigkeit des Eigentums

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GG Art. 14 Absatz 2 lautet:

Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“

Das Bundesverfassungsgericht führt hierzu aus:

  • "Der Gesetzgeber steht bei der Erfüllung des ihm in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erteilten Auftrages, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, vor der Aufgabe, den Freiheitsraum des Einzelnen im Bereich der Eigentumsordnung und die Belange der Allgemeinheit in einen gerechten Ausgleich zu bringen. Hierzu hat das Grundgesetz selbst in Art. 14 Abs. 2 GG dem Gesetzgeber ausdrücklich eine verbindliche Richtschnur gegeben<ref>BVerfGE 21, 73 [83]</ref>. Er muß bei der Regelung des Eigentumsinhalts das Wohl der Allgemeinheit beachten und die Befugnisse und Pflichten des Eigentümers am Sozialstaatsprinzip orientieren. Das gilt -- wie in der vorgenannten Entscheidung ausgeführt ist -- vor allem bei Vorschriften, die den Grund und Boden betreffen. Andererseits ist zu berücksichtigen, daß die Regelungsbefugnis des Gesetzgebers nicht schrankenlos ist: Der Gesetzgeber muß den grundlegenden Gehalt der Eigentumsgarantie wahren, sich aber auch mit allen übrigen Verfassungsnormen in Einklang halten. Daher müssen gesetzliche Eigentumsbindungen vom geregelten Sachbereich her geboten und in ihrer Ausgestaltung selbst sachgerecht sein. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient<ref>BVerfGE 21, 73 [82 f., 86]; 21, 150 [155]; vgl. auch Urteil vom 18. Dezember 1968 betr. Hamburgisches Deichordnungsgesetz, S. 33</ref>. Die grundlegende Wertentscheidung der Verfassung im Sinne eines sozial gebundenen Privateigentums gebietet also, bei der Regelung des Eigentumsinhaltes die Belange der Gemeinschaft und die Individualinteressen in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Das Wohl der Allgemeinheit ist Orientierungspunkt, aber auch Grenze für die Beschränkung des Eigentümers." <ref>BVerfG, Beschluss vom 15.01.1969 - 1 BvL 3/66 Abs. 18</ref>
  • "Bei der Erfüllung des ihm in Art. 14 GG I 2 GG erteilten Auftrags, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, muß der Gesetzgeber beiden Elementen des im Grundgesetz angelegten Verhältnisses von verfassungsrechtlich garantierter Rechtsstellung und dem Gebot einer sozialgerechten Eigentumsordnung in gleicher Weise Rechnung tragen; er muß die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Eine einseitige Bevorzugung oder Benachteiligung steht mit den verfassungsrechtlichen Vorstellungen eines sozialgebundenen Privateigentums nicht in Einklang. Dem entspricht die Bindung des Gesetzgebers an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Wohl der Allgemeinheit ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die dem Eigentümer aufzuerlegenden Beschränkungen. Um vor der Verfassung Bestand zu haben, müssen sie vom geregelten Sachbereich her geboten und auch in ihrer Ausgestaltung sachgerecht sein. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. In jedem Fall fordert die verfassungsrechtliche Gewährleistung die Erhaltung der Substanz des Eigentums und die Beachtung des Gleichheitsgebots des Art. 3 I GG<ref>BVerfGE 52, 1, (29 f.) = NJW 1980, 985 m. w. Nachw.</ref>."<ref>BVerfG, Beschluss vom 12.03.1986 - 1 BvL 81/79</ref>

Normen

Rechtsprechung

Publikationen

Online

Fachbücher

  • Ludwig Lau, Die Sozialpflichtigkeit des Eigentums, Echter Würzburg 1997, ISBN 978-3429018955

BLOGs

  • Bernd Weickert, BLOG vom 20.09.2015 - Bürgerverein sorgt für Transparenz: "In Deutschland gilt das Grundgesetz. In Art. 14 Abs. 2 GG steht: "Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen." Dazu gehört auch, dass man es nicht verlottern lässt. In Wikipedia steht dazu ein ausführlicher Artikel. Es wäre ein schöner Zug der Firma Baur gewesen, das Grünzeug selbst zu bezahlen. Eine Förderung mit öffentlichen Geldern ist völlig daneben."

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references/>