Schleierfahndung

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Normen

  • BayPAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 5: "Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen ... 5. im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 km sowie auf Durchgangsstraßen (Bundesautobahnen, Europastraßen und andere Straßen von erheblicher Bedeutung für den grenzüberschreitenden Verkehr) und in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs zur Verhütung oder Unterbindung der unerlaubten Überschreitung der Landesgrenze oder des unerlaubten Aufenthalts und zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität"

Rechtsprechung

Publikationen

Siehe auch