Religionsfreiheit: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 8: Zeile 8:
 
** auch juristische Personen, soweit auf sie anwendbar
 
** auch juristische Personen, soweit auf sie anwendbar
  
"Die Glaubensfreiheit ist nicht nur den Mitgliedern anerkannter Kirchen und Religionsgemeinschaften, sondern auch den Angehörigen anderer religiöser Vereinigungen gewährleistet. Auf die zahlenmäßige Stärke einer derartigen Gemeinschaft oder ihre soziale Relevanz kommt es nicht an. Das folgt aus dem für den Staat verbindlichen Gebot weltanschaulich-religiöser Neutralität<ref>BVerfGE 18, 385 [386]; 19, 206 [216]; 24, 236 [246]</ref> und dem Grundsatz der Parität der Kirchen und Bekenntnisse<ref>BVerfGE 19, 1 [8]; 24, 236 [246])</ref>."<ref> </ref>
+
"Die Glaubensfreiheit ist nicht nur den Mitgliedern anerkannter Kirchen und Religionsgemeinschaften, sondern auch den Angehörigen anderer religiöser Vereinigungen gewährleistet. Auf die zahlenmäßige Stärke einer derartigen Gemeinschaft oder ihre soziale Relevanz kommt es nicht an. Das folgt aus dem für den Staat verbindlichen Gebot weltanschaulich-religiöser Neutralität<ref>BVerfGE 18, 385 [386]; 19, 206 [216]; 24, 236 [246]</ref> und dem Grundsatz der Parität der Kirchen und Bekenntnisse<ref>BVerfGE 19, 1 [8]; 24, 236 [246])</ref>."<ref>{{BVerfG 1 BvR 387/65}}</ref>
  
 
===Sachlicher Schutzbereich===
 
===Sachlicher Schutzbereich===
 +
 +
"In einem Staat, in dem die menschliche Würde oberster Wert ist, und in dem der freien Selbstbestimmung des Einzelnen zugleich ein gemeinschaftsbildender Wert zuerkannt wird, gewährt die Glaubensfreiheit dem Einzelnen einen von staatlichen Eingriffen freien Rechtsraum, in dem er sich die Lebensform zu geben vermag, die seiner Überzeugung entspricht. Insofern ist die Glaubensfreiheit mehr als religiöse Toleranz, d. h. bloße Duldung religiöser Bekenntnisse oder irreligiöser Überzeugungen<ref>BVerfGE 12, 1 [3]</ref>. Sie umfaßt daher nicht nur die (innere) Freiheit zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch die äußere Freiheit, den Glauben zu manifestieren, zu bekennen und zu verbreiten<ref>vgl. BVerfGE 24, 236 [245]</ref>. Dazu gehört auch das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln. Dabei sind nicht nur Überzeugungen, die auf imperativen Glaubenssätzen beruhen, durch die Glaubensfreiheit geschützt. Vielmehr umspannt sie auch religiöse Überzeugungen, die für eine konkrete Lebenssituation eine ausschließlich religiöse Reaktion zwar nicht zwingend fordern, diese Reaktion aber für das beste und adäquate Mittel halten, um die Lebenslage nach der Glaubenshaltung zu bewältigen. Andernfalls würde das Grundrecht der Glaubensfreiheit sich nicht voll entfalten können."<ref>{{BVerfG 1 BvR 387/65}}</ref>
 +
 
====[[Religion]]====
 
====[[Religion]]====
 
====[[Weltanschauung]]====
 
====[[Weltanschauung]]====

Version vom 5. April 2015, 15:49 Uhr

"Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet." (GG Art. 4 Abs. 1 und 2)

Schutzbereich

Persönlicher Schutzbereich

  • Jede(r):
    • natürliche Personen, u.U. auch Minderjährige, s. KErzG § 5 Satz 1
    • auch juristische Personen, soweit auf sie anwendbar

"Die Glaubensfreiheit ist nicht nur den Mitgliedern anerkannter Kirchen und Religionsgemeinschaften, sondern auch den Angehörigen anderer religiöser Vereinigungen gewährleistet. Auf die zahlenmäßige Stärke einer derartigen Gemeinschaft oder ihre soziale Relevanz kommt es nicht an. Das folgt aus dem für den Staat verbindlichen Gebot weltanschaulich-religiöser Neutralität<ref>BVerfGE 18, 385 [386]; 19, 206 [216]; 24, 236 [246]</ref> und dem Grundsatz der Parität der Kirchen und Bekenntnisse<ref>BVerfGE 19, 1 [8]; 24, 236 [246])</ref>."<ref>BVerfG, Beschluss vom 19.10.1971 - 1 BvR 387/65</ref>

Sachlicher Schutzbereich

"In einem Staat, in dem die menschliche Würde oberster Wert ist, und in dem der freien Selbstbestimmung des Einzelnen zugleich ein gemeinschaftsbildender Wert zuerkannt wird, gewährt die Glaubensfreiheit dem Einzelnen einen von staatlichen Eingriffen freien Rechtsraum, in dem er sich die Lebensform zu geben vermag, die seiner Überzeugung entspricht. Insofern ist die Glaubensfreiheit mehr als religiöse Toleranz, d. h. bloße Duldung religiöser Bekenntnisse oder irreligiöser Überzeugungen<ref>BVerfGE 12, 1 [3]</ref>. Sie umfaßt daher nicht nur die (innere) Freiheit zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch die äußere Freiheit, den Glauben zu manifestieren, zu bekennen und zu verbreiten<ref>vgl. BVerfGE 24, 236 [245]</ref>. Dazu gehört auch das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln. Dabei sind nicht nur Überzeugungen, die auf imperativen Glaubenssätzen beruhen, durch die Glaubensfreiheit geschützt. Vielmehr umspannt sie auch religiöse Überzeugungen, die für eine konkrete Lebenssituation eine ausschließlich religiöse Reaktion zwar nicht zwingend fordern, diese Reaktion aber für das beste und adäquate Mittel halten, um die Lebenslage nach der Glaubenshaltung zu bewältigen. Andernfalls würde das Grundrecht der Glaubensfreiheit sich nicht voll entfalten können."<ref>BVerfG, Beschluss vom 19.10.1971 - 1 BvR 387/65</ref>

Religion

Weltanschauung

Normen

Grundrechte

Konkurrenzen

Bundesgesetze

  • Gesetz über die religiöse Kindererziehung - (§ 5: Nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs steht dem Kind die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will. Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden.)

Publikationen

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Siehe auch