Religionsfreiheit: Unterschied zwischen den Versionen

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**2. Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas ist es zumutbar, dass ihre Kinder in der Schule an der Vorführung eines Spielfilms teilnehmen, in dem das Praktizieren schwarzer Magie dargestellt wird.
 
**2. Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas ist es zumutbar, dass ihre Kinder in der Schule an der Vorführung eines Spielfilms teilnehmen, in dem das Praktizieren schwarzer Magie dargestellt wird.
 
* {{BVerwG 6 C 20.10}} - [[Gebet]] in der [[Schule]]
 
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* {{BVerwG 7 C 20.04}} - Scientology
 
* {{BVerwG 1 C 18.95}} - Scientology
 
* {{BVerwG 1 C 18.95}} - Scientology
  

Version vom 14. März 2015, 16:15 Uhr

"Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet." (GG Art. 4 Abs. 1 und 2)

Schutzbereich

Persönlicher Schutzbereich

  • Jede(r):
    • natürliche Personen, u.U. auch Minderjährige, s. KErzG § 5 Satz 1
    • auch juristische Personen, soweit auf sie anwendbar

Sachlicher Schutzbereich

Normen

Grundrechte

Konkurrenzen

Bundesgesetze

  • Gesetz über die religiöse Kindererziehung - (§ 5: Nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs steht dem Kind die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will. Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden.)

Publikationen

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Siehe auch