Privatisierung der öffentlichen Aufgaben: Unterschied zwischen den Versionen

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"Die Ausübung [[hoheitsrechtliche Befugnis|hoheitsrechtlicher Befugnisse]] ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des [[öffentlicher Dienst|öffentlichen Dienstes]] zu übertragen, die in einem [[öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis|öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis]] stehen." ({{GG 33}} Abs. 4)<noinclude>
r Dienst|öffentlichen Dienstes]] zu übertragen, die in einem [[öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis|öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis]] stehen." ({{GG 33}} Abs. 4)<noinclude>
 
  
 
==Normen==
 
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Version vom 17. November 2017, 23:10 Uhr

"Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen." (GG Art. 33 Abs. 4)

Normen

  • GG Art. 33 Abs. 4: "Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen."

Publikationen

Fachbeiträge

Siehe auch