Privatisierung der öffentlichen Aufgaben: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 1: Zeile 1:
"Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen." ({{GG 33}} Abs. 4)<noinclude>
+
"Die Ausübung [[hoheitsrechtliche Befugnis|hoheitsrechtlicher Befugnisse]] ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des [[öffentlichen
 +
r Dienst|öffentlichen Dienstes]] zu übertragen, die in einem [[öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis|öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis]] stehen." ({{GG 33}} Abs. 4)<noinclude>
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Version vom 17. November 2017, 23:10 Uhr

"Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des [[öffentlichen r Dienst|öffentlichen Dienstes]] zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen." (GG Art. 33 Abs. 4)

Normen

  • GG Art. 33 Abs. 4: "Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen."

Publikationen

Fachbeiträge

Siehe auch