Mehrheit

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"Die „einfache“ Mehrheit erreicht ein Beschlussantrag bzw. Wahlvorschlag, wenn er mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Erforderlich ist, dass die Zahl der gültigen Ja-Stimmen die der gültigen Nein-Stimmen um wenigstens eine übertrifft; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Festlegung des Abstimmungsergebnisses nicht mitgezählt. Die einfache (im Gegensatz zur qualifizierten) Mehrheit entspricht somit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (vgl. BayObLG FGPrax 1996, 74; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht 11. Aufl. Rn. 1683 f., 1689; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein 18. Aufl. Rn. 208; Palandt/Heinrichs/Ellenberger BGB 67. Aufl. § 32 Rn. 7). Hiervon zu unterscheiden ist die „relative“ Stimmenmehrheit, bei der es genügt, dass eine Abstimmungsalternative mehr Stimmen erhält als eine der anderen."<ref>OLG München, Beschluss vom 29.01.2008 - 31 Wx 78/07, 31 Wx 81/07 = NJW-RR 2008, 993, NZG 2008, 351 Abs. 21</ref>

Relative Mehrheit

"Bei einer Abstimmung hat derjenige Vorschlag mit relativer Mehrheit gewonnen, der die meisten Stimmen auf sich vereint."<ref>Seite „Mehrheit“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 10. Februar 2020, 13:55 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Mehrheit&oldid=196692324 (Abgerufen: 18. Mai 2020, 08:44 UTC) </ref>

Einfache Mehrheit

"Bei einer Abstimmung hat derjenige Vorschlag mit einfacher Mehrheit gewonnen, der mehr Stimmen als alle anderen Vorschläge zusammen auf sich vereint."<ref>Seite „Mehrheit“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 10. Februar 2020, 13:55 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Mehrheit&oldid=196692324 (Abgerufen: 18. Mai 2020, 08:37 UTC) </ref> "Erforderlich ist, dass die Zahl der gültigen Ja-Stimmen die der gültigen Nein-Stimmen um wenigstens eine übertrifft; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Festlegung des Abstimmungsergebnisses nicht mitgezählt. Die einfache (im Gegensatz zur qualifizierten) Mehrheit entspricht somit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen<ref>vgl. BayObLG FGPrax 1996, 74; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht 11. Aufl. Rn. 1683 f., 1689; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein 18. Aufl. Rn. 208; Palandt/Heinrichs/Ellenberger BGB 67. Aufl. § 32 Rn. 7</ref>."<ref>OLG München, Beschluss vom 29.01.2008 - 31 Wx 78/07, 31 Wx 81/07 = NJW-RR 2008, 993, NZG 2008, 351 Abs. 21</ref>

Qualifizierte Mehrheit

"Bei einer Abstimmung hat derjenige Vorschlag mit einer qualifizierten Mehrheit gewonnen, der mehr als einen zuvor festgelegten Anteil (Quorum) der Grundmenge auf sich vereint."<ref>Seite „Mehrheit“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 10. Februar 2020, 13:55 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Mehrheit&oldid=196692324 (Abgerufen: 18. Mai 2020, 08:41 UTC) </ref>

Absolute Mehrheit

"Bei der absoluten Mehrheit handelt es sich um eine besondere qualifizierte Mehrheit (s. o.) mit Quorum >50 %."<ref>Seite „Mehrheit“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 10. Februar 2020, 13:55 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Mehrheit&oldid=196692324 (Abgerufen: 18. Mai 2020, 08:39 UTC)</ref>

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

Oberlandesgerichte

Publikationen

Wikipedia

Fachaufsätze

  • Heinz Keilbach, Mehrheiten bei Beschlüssen und Wahlen in privat rechtlichen Personenverbänden, DNotZ 1997, 846 – 871

Stellungnahmen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>